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Enthält: Urteil in der Streitsache der Eingesessenen zu Bergerhausen und Niederbolheim c/a. den Oberkellner zu Lechenich und den kameralischen Anwalt: Die Kläger behalten ihre natürlichen Freiheiten und dürfen ihre Früchte in der Blatzheimer oder einer anderen Mühle des Erzstiftes mahlen lassen. Der Oberkellner darf sie deswegen nicht belästigen. Der Kameralanwalt hat ein Recht, gegen die Kläger nach Maßgabe der vorhandenen Ordnungen einzuschreiten, wenn diese ihre Früchte in ausländischen Mühlen mahlen lassen. v[idi]t Graf von Nesselrode Reichenstein. Unterschrift (Sekretär ?) Brile.