In Sachen des vom Dompropst zu Mainz lehnrührigen halben großen und kleinen Zehnten zu Freudenberg hat Wolff von Hardheim gegen Grafen Assmuss zu Wertheim auf Wiedereinsetzungin den Genuß geklagt, unter Vorlage etlicher Lehnsbriefe von Mainzer Dompröpsten und eines Urteils des verstorbenen Erzbischofs Bertolt für die von Hardheim. Hiergegen legten die Vertreter des Grafen, Eberhart Hündt und Johanns Gross, Keller von Schweinberg, ein Instrument vor, wodurch der nunmehr verstorbene Conradt Raben dem Grafen Assmuss den Zehnten überträgt (s. StAWt-G Rep. 5 Lade IX F nr. 10, 18. Juli 1498). Die Verordneten des Dompropstes kommen zu der Überzeugung, daß der Graf im Unrecht ist, und beauftragen dessen Vertreter, die keine Vollmacht zu bindenden Schritten haben, bei dem Grafen dahin zu wirken, daß er nachgibt, dem Kläger den Genuß des Zehnten zugesteht und den Ausstand von 40 fl. rh. samt den Kosten trägt. Die gräflichen Vertreter erreichen bei ihrem Herrn die Zusage, bis Dionysientag (9. Oktober) dem Dompropsten schriftlich Bescheid zu geben, ob er sich fügen will oder den Zehnten weiter erheben und dem Wolff unter Bürgschaft jährlich 20 fl. abgeben, oder sich noch anders entscheiden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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