Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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