In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
Die Appellation richtet sich gegen einen Spruch, mit dem das Erbe der Eheleute Peter Römer und Adriana von dem Bongart, (Schwieger-)Eltern der Appellaten, zwischen den Parteien verteilt wurde. Beide Parteien sahen sich durch Teile des Urteils ungerecht behandelt und appellierten daher gegen das Urteil. Zwischen den Parteien war der Besitz strittig, den Adriana von dem Bongart in erster Ehe mit Heinrich Scholer erworben und dann in die 2. Ehe mit Römer gebracht hatte, wobei in diesem Punkt auch strittig war, wer diese Güter nach Römers Tod besessen hatte und daher gegebenfalls Einnahmen daraus erstatten müßte. Strittig war auch der Umfang dieses Besitzes, den beide während der Ehe erworben hatten, und die Frage, wem dieser Besitz zufallen sollte. Ferner war der gereide Besitz, den Adriana in die Ehe gebracht hatte, strittig, auch hinsichtlich der Frage, welche Art von Obligationen dazuzurechnen sei und welche nicht. Im Hintergrund stand dabei die Frage, ob von einer rechtlich vorgegebenen ehelichen Gütergemeinschaft allen Besitzes auszugehen sei. Die Erben Römer gehen ferner davon aus, daß aller Besitz der Frau mit der Eheschließung in die Verfügungsgewalt des Mannes übergehe und diesem respektive dessen Erben zustehe. Beide Seiten wandten sich zudem gegen die Verteilung der Gerichtskosten. Die Erben Römer beantragten Ergänzung der ihrer Meinung nach unvollständigen Acta priora, die Eheleute Wiltforst Einsetzung einer Untersuchungskommission. Gestritten wurde zwischen den im gemeinsamen Testament der Eheleute Wildforst/Bongart (Tholle) und den im Testament der Drutgen von dem Bongart zur Fortführung des RKG- Verfahrens eingesetzten Testamentsvollstreckern. Mit Urteil vom 19. April 1591 lehnte das RKG den Anspruch Tholles, sich des Erbes anzunehmen, ab. Im folgenden wurde um die ihm auferlegten Gerichtskosten gestritten.
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 3. Buchstabe W
1567 - 1633 (1558 - 1623)
Enthaeltvermerke: Kläger: Meister Hermann Wiltforst und Drutgen von dem Bongart, Eheleute, Köln; 1581 ist Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, verstorben; 1582 als Testamentsvollstrecker Johann Tholle, Prokurator des kurfürstlichen Hohen und Hofgerichtes; 1587 in Tholles Namen Lic. Johann von Vianden; 1586 als Testamentsvollstrecker Lic. theol. Melchior Braun, Dekan zu St. Aposteln und Pastor zu St. Martin in Köln; Lic. von Vianden, (Kl.) Beklagter: Adam Römer (Bürgermeister, Schöffe und Ratsmitglied der Stadt Düren) für sich und zusammen mit Lic. Johann zum Pütz als Vormünder der Kinder (Elisabeth, Gutgen, Jost, Johann, Anna) der Eheleute Dr. Thomas und Jutta Römer (1578 Witwe und Kinder zu Venlo); Peter Römer; Arnold Römer; Hermann von Enzen (Ensen); Winand Mohr (wohnt 1578 in „Engelland“) für sich und als Vormund seiner Kinder (Cecilie (1578 für sie ihr Mann Peter Linz), Gütgen (1578 als Vormund ihrer Kinder mit Johann Ach (Gutgen, Judith)), Judith, Winand, Alheit) aus der Ehe mit Alheit Römer, alle als Nachkommen und Erben des Peter Römer, Schultheiß zu Jülich, (Bekl.: Peter Römer) Prokuratoren (Kl.): David Capito 1566 - Laurentius Wilthelm - Kaspar Fichart - Martin Richardt - Malachias Raminger 1573 - Johann Gronenberger - Johann Vest - für Tholle: Dr. Laurentius Vomelius 1582 - Dr. Jakob Kremer - Dr. Johann Gudelmann - Dr. Johann Gronenberger - Dr. Johann Jakob Kremer [1586] 1592 - Dr. Christoph Beheim - Dr. Johann Stöckle - Dr. Bernhard Kuehorn - Dr. Johann Godelmann - für Braun: Malachias von Raminger 1586 - Heinrich Stembler - Anton Streidt - Johann von Vianden - Erhardt Kaldt - für von Vianden: Erhard Kalt 1587 - Heinrich Stemler - Anton Streitt - Dr. Walther Aach [1609] 1609 Prokuratoren (Bekl.): Alexander Reffsteck 1567 - Jakob Friedrich Mhurer - Philipp Seyblin - Dr. Christoph Reffsteck 1578 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Schöffen des Hauptgerichtes Jülich 1560 - 1563 - 2. Fürstlich jül.-berg. verordnete Kommissare zu Düsseldorf 1564 - 1566 - 3. RKG 1567 - 1633 (1558 - 1623) Beweismittel: Acta priora (Bd. 2, 3, 4) mit: „Summarischer Begriff aller producten so In gegenwortiger sachen ingegeben“ zum Verfahren 1. Instanz (Bd. 2 Bl. 3 - 8), „Tabula omnia productorum“ (ebd. Bl. 9 - 10), „Informatio iuris super bonis apportatis et acquisitis“ (ebd. Bl. 11 - 17), „Informatio in causis iniuriarum“ (ebd. Bl. 18 - 24), „Informatio in causa Wiltfürst reus ./. Elisabetham a Beeck actricem“ (ebd. Bl. 25 - 28), „Jura actorum“ (ebd. Bl. 30 - 32), „Jura rei ac suorum prolium praetensorum intervenientia“ (ebd. Bl. 33), Kölner Zeugen- Rotulus (ebd. Bl. 213 - 221), desgl. des kurfürstlichen Weltlichen Gerichtes zu Andernach (ebd. Bl. 222 - 231); Zeugen-Rotulus zur 2. Instanz (Bd. 3 Bl. 148 - 188). Urkunde des Hohen Weltlichen Gerichtes Köln, inseriert die letzwillige Verfügung der Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, insbesondere darüber, wer als Testamentsvollstrecker ihr RKG-Verfahren gegen die Erben Römer fortführen solle, von 1580 (Q 37). Gemeinsames Testament der Eheleute Hermann Wiltforst und Drutgen von dem Bongart, 1564, inseriert deren Ehevertrag von 1558, den sie durch das Testament widerrufen (Q 39). Testament der Drutgen von dem Bongart, Witwe Wiltforst, 1580 (Q 40, 41). Designatio expensarum (Q 47). Gedruckte RKG-Urteilsbriefe (Q 53, 54). Beschreibung: 4 Bde., 24 cm; Bd. 1: 11 cm, Bl. 1 - 73, 75 - 397, lose; Q 1, 2, 4, 8, 11 - 26, 28 - 96, es fehlen Q 15 (Acta priora), 35, 60, 61; 2 Beilagen; Deckblatt des Protokolls fehlt, Protokoll zweigeteilt und teilweise doppelt; Bd. 2: 4 cm, 231 Bl., geb.; Akten des Verfahrens 1. Instanz (Q 3 prod. 12. März 1567 = Q 9* prod. 4. Juni 1568 = prod. 28. März); Bd. 3: 4 cm, 188 Bl., geb.; Akten des Verfahrens 2. Instanz; Bd. 4: 5 cm, 347 Bl., geb.; Q 27. Lit.: L. Müller-Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 287, 740f.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.