Seitz Bayer von Sontheim (Sunthein) und seine Ehewirtin Adelheid bekunden: Sie haben um 28 Gulden rheinisch, zahlbar in jährlichen Raten zu 4 Gulden, an den bescheidenen Konz Kämmerer (Kamrer) zu Jagstheim ihr Gut zu Sontheim verkauft mit folgenden Erläuterungen und Abmachungen: Das Gut ist frei eigen, doch geht aus dem Häuslein, 1 1/2 Morgen Acker und 1 Morgen Wiese eine Gült von 4 Schilling ohne 4 Heller an den von Enslingen, der über das Gültrecht hinaus keine anderen Rechte an die Grundstücke hat. Stirbt der Verkäufer vor der Bezahlung des gesamten Kaufgeldes, hat der Käufer für den Rest die Witwe auf Lebenszeit zu beköstigen und dem Kind 4 Gulden zu zahlen. Der Verkäufer hat Wohnrecht im Haus auf Lebenszeit.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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