Becken Konrad, B. zu Tübingen, wegen Diebstahls von einigen jungen Bäumen und Verkaufs des Diebesguts aus Furcht vor Strafe ausser Landes geflohen, jedoch auf Bitten seiner schwangeren Ehefrau begnadigt, statt des verwirkten peinlichen Rechts mit der Strafe belegt, 14 Tage im Narrenhäuslein zu büßen, schwört U. Im Falle des Bruchs dieser Verschreibung soll er ohne Rechtfertigung an den Galgen gehängt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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