Ruprecht, Graf von Virneburg, gibt Johann von Schleiden (Sleydin), Ritter, Sohn Konrads, und dessen Ehefrau Johannetta, seine Tochter Elisabeth (Lyse) zur Frau und beweist diese mit 4000 Pfund alten Hellern, die wie folgt gezahlt werden sollen: 2000 Pfund erhalten die Eheleute innerhalb Jahr und Tag, über die andere Hälfte gilt folgende Vereinbarung: mit Billigung seines Bruders, Erzbischof Heinrichs von Mainz, übergibt der Aussteller den Eheleuten nach dem o.g. Jahr zwei große Turnosen an den Zöllen von Ehrenfels (Erenvels) und Oberlahnstein (Laisteyn), diese sollen sie empfangen, bis die Summe von 2000 Pfund erreicht ist. Zur Sicherung des Ehevertrags setzt der Aussteller folgende Bürgen ein: seinen Bruder Johann von Virneburg, Propst zu Xanten, Walram, Graf von Sponheim, Wilhem, Graf von Wied, Johann von Reifferscheid (Ryferscheyt), Johann von Sponheim, Domsänger (Seyneger) zu Mainz, Gerhard von Bilstein, Wilhelm von Waldeck (Waldecgen) und Gerhard von Virneburg, Domherren zu Köln, Adolf (Aylv) von Virneburg, Kanoniker an Sankt Gereon in Köln, Söhne des Ausstellers, ferner Philipp von Kendenich (Keintnych), Hermann, der Sohn (å) Ruprechts von Virnich (Veirnych), Dietrich Schynman, Arnold, den Vogt von Bornheim (Bu<ha>o<he>rnheym) und Arnold von Byrsmich, Ritter. Diese legen eine Verpflichtungserklärung ab und versprechen, sich notfalls zu Gewahrsam in einer Herberge in Köln zu stellen, falls die Eheleute die Mitgift nicht erhalten. Verstirbt ein Bürge, bevor die Vereinbarungen erfüllt sind, muß der Aussteller binnen eines Monats einen neuen setzen. Kommt dieser dem nicht nach, müssen die anderen Bürgen sich in Köln stellen und ihre Pflicht erfüllen, bis ein neuer Bürge gesetzt ist. Ein zerbrochenes Siegel beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Urkunde. Der Aussteller verspricht ferner, die Bürgen schadlos zu halten. Sr.: Ausst. und Bürgen. Ausf. Perg., dt. - 15 (statt 16) Sg. anh., 9 u. 10 besch., 1 u. 2 (lose), 3, 6, 7 u. 11 Rest, 4, 13 u. 15 ab - Rv.