Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt Heinrich Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger von Philipp Freiherr von Stain und der beiden Brüder Franz Philipp und Johann Jakob Freiherren von Stain, da Hans Heinrich von Stain den geistlichen Stand angenommen hatte und die übrigen im letzten Lehenbrief belehnten Lehenträger ohne männliche Nachkommen gestorben waren, mit einigen der Markgrafschaft Burgau lehenbaren und im einzelnen genannten Gütern und Stücken sowie Zinsen und Gülten in Oberwaldbach. Die Belehnung erfolgt nach der am 27. April 1653 ergangenen allgemeinen Lehensberufung in den außer- und vorderösterreichischen Landen, mit der alle Lehensinhaber aufgefordert wurden, ihre Lehen neu zu empfangen und ihre Lehenspflicht zu leisten, die sie nach dem Tod von Leopold [V.] Erzherzog von Österreich noch nicht empfangen und nicht geleistet hatten. Um den durch den [Dreißigjährigen] Krieg ruinierten Lehenleuten die kostspielige Reise an den erzfürstlichen Lehenhof zu ersparen, entsandte der Aussteller Kommissare, um die Lehenspflicht abzunehmen. Die Belehnten und ihre Erben können die Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten nun künftig von dem Aussteller und seinen Erben als Lehen nach dem Lehen- und Landesrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstbar und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Der Aussteller behält sich für sich selbst und seine Erben und Nachkommen vor, auch diejenigen Stücke und Güter mit deren Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten zu beanspruchen, die in dieser Zusammenstellung übersehen wurden und früher oder später noch bekannt werden sollten. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevollmächgtigter von Heinrich Freiherr von Stain hat Franz Philipp Freiherr von Stain die Lehenspflicht geleistet.