Das Verfahren gehört in den Zusammenhang der Auseinandersetzungen um die Frage der Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft Wevelinghoven (s. dazu RKG 292 (B 642/2651) - 303 (B 664/2673). Hintergrund dieses Verfahrens war ein Streit um den Besitz des in der Herrschaft Wevelinghoven gelegenen Gutes Buschmisch (Boschmisch), das Raesfeld als Allod, Bentheim aber als ein an ihn ca. 1572 heimgefallenes Mannlehen ansah. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß sich gegen Bentheims Einwände auf Grund seiner und der Herrschaft Reichsunmittelbarkeit die 2. Instanz für zuständig erklärt hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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