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Die Appellantin, Witwe des Johann Werner von Wevorden zu Drove, verweist darauf, daß ihr im Streit mit den Merode, dann Palant zu Schloßberg Haus Schloßberg (Kr. Aachen) durch RKG-Urteil zugesprochen worden sei, so daß sie damit wie mit Eigentum verfahren könne. Sie appelliert daher gegen ein Mandat der Vorinstanz, mit dem ihr Verkauf oder Belastung Schloßbergs untersagt wurden (Mandatum de non alienando nec aggravando).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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