Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Adelheid Lander (Lannderin) [von Sponheim], Witwe des Dieter von Rüdesheim, und Friedrich von Rüdesheim, Vitztum im Rheingau, Irrungen gehalten haben. Seine Räten haben beide Parteien zum heutigen Tag verhört. Adelheid beklagt sich, dass Friedrich ihrer Tochter Eintrag am Drittel des Zehnts zu Zinsweiler (Zinßwiler) tue, der ihrem Ehemann in der Brüderteilung gesprochen worden sei und den sie um 29 Gulden von den Bürgen erworben habe, nachdem sie darin noch nicht bewittumt gewesen sei. Friedrich erwidert, dass der Zehnt ihm als verschwiegenes Lehen vom Pfalzgrafen verliehen sei. Die Räte entscheiden, dass Kurfürst Philipp dem hinterlassenen Kind Dieters zwei Vormunde setzen soll, nämlich Friedrich von Rüdesheim, als nächster gesippter Freund, und Johann von Morschheim, Burggraf zu Alzey. Sie sollen einen Tag zu Rockenhausen anberaumen, wo Frau Adelheid und ihre Freunde die Einkünfte, Nutzungen und Gefälle der Güter des Kindes vorlegen sollen. Danach soll ihr gemäß der Heiratsgüter ein angemessenes Wittum angewiesen werden, das Übrige soll dem Kind und seinen Vormunden zufallen. Die Vormunde sollen gebührlich Rechnung ablegen, das Kind soll von der Mutter unter Reichung angemessener Einkünfte erzogen werden. Friedrich von Rüdesheim soll dem Bürgen wegen der 29 Gulden Genüge tun und "unclaghafft machen", dann soll er oder ein Träger den Drittel des Zehnten zugunsten des Kindes empfangen. Stirbt das Kind ohne Leibserben, fällt das Lehen an Friedrich zurück, wobei die Witwe auf Lebtag einen Beisitz (bysitz) daran haben soll. Beide Parteien sollen geschlichtet sein und erhalten einen Teil der als Chirograph gefertigten Vereinbarung.