Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt in Streitigkeiten den nachfolgenden Vertrag [a)] zwischen Philipp von Gundheim (Philipßen von Guntheym) einer- sowie den Brüdern Bernhard und Hans von Mauchenheim andererseits wegen etlicher tätlicher Handlungen und Gefangennahme und [b)] zwischen dem genannten Philipp und Bernhard von Mauchenheim dem Alten wegen des Schlosses Schallodenbach (Schelodenbach). Dazu kamen die Parteien vor den Sohn des Pfalzgrafen, Herzog Ludwig, und seine Räte, die Folgendes vereinbart haben, da die Streitigkeiten dem Pfalzgrafen als Landesfürsten nicht genehm sind: 1. Philipp Gundheim soll sich darum bemühen, dass die Mauchenheimer mit Matthias (Mathis) Mauchenheimer, ihrem Vetter und Bruder, mit dem es ebenfalls Streitigkeiten gab, vertragen werden. [2.] Dann sollen sowohl die Brüder Bernhard und Hans zwei Freunde [für ein Schiedsgericht] benennen, wozu auch Philipp von Gundheim zwei Freunde benennen soll. Diese sollen die Sache mit einem unparteiischen Obmann anhören und dann mit Mehrheit entscheiden, was Philipp den Brüdern für ihren Anteil am Schloss Schallodenbach, so wie sie es laut Übergabebrief von ihrem Vater erhalten haben, geben soll. [3.] Wenn Philipp die Brüder bezahlt hat, sollen diese ihren Teil mit Zugehörde und Einwilligung des Erzbischofs Jakob zu Trier, die die Brüder auf ihre Kosten erlangen, übergeben. Philipp soll um eine solche Einwilligung aber ebenfalls persönlich und auf eigene Kosten bitten. [4.] Sollte in der Zwischenzeit einer der vier Freunde oder der Obmann sterben, soll er ersetzt werden. [5.] Damit sollen Vater und Sohn von Mauchenheim und Philipp von Gundheim aller ihrer Streitigkeiten wegen geschlichtet sein, keine Forderungen mehr haben und nichts gegeneinander unternehmen, was beide Seiten versprechen. [6.] Sollten die Mauchenheimer sich nicht vertragen, dann soll dieser Vertrag niemanden binden und alles so gehalten werden, als ob dieser Vertrag nicht aufgestellt wäre.