Andreas Berg zu Jungingen reversiert gegen Propst Vitus (Tösel) und den Konvent des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen für den erblehensweisen Empfang eines nach Anstößern näher beschriebenen Feldlehens zu Jungingen "in dem undern Ösch gegen Sant Moritzen hinuß gelegen", bestehend aus 9 1/2 Jauchert Äckern und 1 Tagwerk Mahd "im Finninger Ried", verspricht Einhaltung der Nutzungsbedingungen: pflegliche Behandlung sowie pünktliche und vollständige Entrichtung der detailliert aufgeführten Gülten und Zinse, Verkauf nur mit Zustimmung des Stifts, Entrichtung von Laudemien bei Veräußerung etc.