Bürger-Verpflichtung: Peter Kuster
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A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. 5072
A 2 d (Geburtsbriefe) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a) >> Bd. 13 Geburtsbriefe Hurler - Schatt
1545 April 23, Jeorii (Georgii)
Regest: Peter Kuster, Vogt zu Gaumeringen (Gomaringen) bekennt, dass er von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen in ihre Bürgerschaft aufgenommen worden ist unter folgenden Bedingungen:
Er soll und will in die gewöhnliche Steuer zu Reutlingen 500 fl darlegen und davon jährlich den Steuerherrn die Steuer und Wacht +) entrichten. Wenn er während der Zeit seines Bürgerrechts Häuser, Güter oder Gülten aus Gütern Reutlinger Zwingen und Bännen kauft oder solche sonstwie an ihn kämen, soll er sie neben den 500 fl verwachten +) und versteuern, wie der Brauch ist. Dazu hat er sich verpflichtet, mit Fronen, Reisen ++) und allen andern Beschwerden wie ein anderer Bürger der Stadt gewärtig zu sein. Wenn er mit der Zeit in die Stadt hineinziehen würde, will er mit der Bürgerschaft mit Trinkungeld (= Getränkesteuer), Frondiensten und allem andern heben und legen +++).
Er kann die Weiden wie ein anderer Bürger gebrauchen. Wenn er eine Zunft angriffe (= annehmen wollte), soll und will er dieselbe gemäss dem Brauch kaufen und neben den andern Zunftgenossen in allen Binden und Stricken ++++) verpflichtet sein.
Wenn er oder nach seinem Tode seine Hausfrau aus dem Reutlinger Bürgerrecht ziehen und sich an einen andern Ort begeben würde, so soll alles, was sie in der Steuer gehabt haben, nach dem Gebrauch zu Reutlingen veranzahlt +++++) und Abzug oder Nachsteuer davon gegeben werden.
Würden sich während seines Bürgerrechts Händel begeben gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt, so will er Recht nehmen und geben vor dem Stadtgericht und andern Gerichten und sich daran dann genügen lassen.
Er soll und will in die gewöhnliche Steuer zu Reutlingen 500 fl darlegen und davon jährlich den Steuerherrn die Steuer und Wacht +) entrichten. Wenn er während der Zeit seines Bürgerrechts Häuser, Güter oder Gülten aus Gütern Reutlinger Zwingen und Bännen kauft oder solche sonstwie an ihn kämen, soll er sie neben den 500 fl verwachten +) und versteuern, wie der Brauch ist. Dazu hat er sich verpflichtet, mit Fronen, Reisen ++) und allen andern Beschwerden wie ein anderer Bürger der Stadt gewärtig zu sein. Wenn er mit der Zeit in die Stadt hineinziehen würde, will er mit der Bürgerschaft mit Trinkungeld (= Getränkesteuer), Frondiensten und allem andern heben und legen +++).
Er kann die Weiden wie ein anderer Bürger gebrauchen. Wenn er eine Zunft angriffe (= annehmen wollte), soll und will er dieselbe gemäss dem Brauch kaufen und neben den andern Zunftgenossen in allen Binden und Stricken ++++) verpflichtet sein.
Wenn er oder nach seinem Tode seine Hausfrau aus dem Reutlinger Bürgerrecht ziehen und sich an einen andern Ort begeben würde, so soll alles, was sie in der Steuer gehabt haben, nach dem Gebrauch zu Reutlingen veranzahlt +++++) und Abzug oder Nachsteuer davon gegeben werden.
Würden sich während seines Bürgerrechts Händel begeben gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt, so will er Recht nehmen und geben vor dem Stadtgericht und andern Gerichten und sich daran dann genügen lassen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Martin Hypp (Hipp), Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): sein Papiersiegel vorhanden
Bemerkungen: +) = Wachdienste leisten bezw. einen Ablösungsbetrag zahlen
++) = ins Feld ziehen
+++) = sich beteiligen
++++) Vermutlich = +++. +++++) das gleiche wie Nachsteuer, die beim Abzug in ein anderes Herrschaftsgebiet zu zahlen war
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): sein Papiersiegel vorhanden
Bemerkungen: +) = Wachdienste leisten bezw. einen Ablösungsbetrag zahlen
++) = ins Feld ziehen
+++) = sich beteiligen
++++) Vermutlich = +++. +++++) das gleiche wie Nachsteuer, die beim Abzug in ein anderes Herrschaftsgebiet zu zahlen war
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET