Hermann Jäger (Jegir) von Spangenberg, Kleriker der Mainzer Diözese, päpstlicher und kaiserlicher Notar, bekundet: Johannes von Turicella, decretorum doctor, Succentor (=Unterkantor) von Segorbe (Segobricensis), kommissarischer Richter der Basler Synode, gibt allen Geistlichen und Notaren der Diözese Würzburg, an die dies Mandat gelangt, zunächst bekannt, daß ihm in Abwesenheit des Richters Johann von Bettenhausen die Behandlung der Appellation übertragen wurde, die Bürgermeister Walter von Bachenstein, Konrad, Albert und Johann von Rinderbach und andere Einwohner und Ratsherren von Hall gegen Urteil und Exkommunikation eingelegt hatten, die auf eine Klage des Johannes Gemminger hin wegen Schmähreden von einem unzuständigen (sine auctoritate et potestate) Gericht unter dem Offizial des Würzburger Bischofs gegen sie ergangen seien. Die Appellation war mit dem Antrag verbunden gewesen, Urteil und Exkommunikation und ein etwaiges Interdikt aufzuheben und die Appellaten in die Kosten zu verurteilen. Daraufhin beauftragt Johannes von Turicella die Angeschriebenen, wer von ihnen von den Appellanten darum ersucht wird, in genannter Frist den Offizial und Johannes Gemminger oder deren Prokuratoren mit allen Unterlagen 20 Tage nach der Überreichung oder Verkündung der Zitation vor das Gericht des Basler Konzils zu laden im Kreuzgang der Minoriten. Zugleich inhibiert er Maßnahmen der Appellaten gegen die Appellanten während des schwebenden Verfahren.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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