Die Schiedsleute Stam von Görtz (Goertz), Johann (Hans) von Ebersberg, Philipp von Eberstein, Heinrich Küchenmeister, Ebersberg von Weyhers, Chris...
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1066
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
1470 September 21
Ausfertigung, Papier, sechs aufgedrückte Papiersiegel (Fragmente)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist am Freytage Mathey apostoli et ewangeliste nach Cristi gepurt viertzehenhundert und im sibezigsten jaren
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Schiedsleute Stam von Görtz (Goertz), Johann (Hans) von Ebersberg, Philipp von Eberstein, Heinrich Küchenmeister, Ebersberg von Weyhers, Christian von Lüder, Johann (Henn) Mentze [von Geismar], Peter Rüffer, Peter Zwenger, Bürgermeister Johann Reck, Heinrich, Albrecht und Heinrich vom Wege, alle Schöffen und Bürgen in Fulda, bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda und dem Konvent von Fulda einerseits und Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda andererseits mit folgendem Ergebnis geschlichtet haben: Johann soll Reinhard von den bestehenden Schulden entsprechend ihrer Vereinbarung freisprechen. Für die Aufnahme des Konrad Sensenschmied (Cuntz Sensensmid) ist Reinhard nicht zuständig, er soll ihn vor Gericht bringen [?] (den sol er mit recht fürnemen), die gerichtliche Entscheidung des Hauptmanns kann ihn daran nicht hindern. Zum Vorwurf den Namen [?] betreffend und zur Aussage des Hauptmanns, dass ihm keine Klage bekannt sei, er sich aber gebührlich verhalten hätte, wenn ihm dies vorgetragen worden wäre, wird entschieden, dass es dabei bleiben soll. Ebenfalls bestätigt wird die Entscheidung des Hauptmanns, den einen hierhin, den anderen dorthin zu versetzen. Die armen Leute des Klosters und der Ritterschaft sollen zukünftig nicht mehr mit zusätzlichen Abgaben durch den Hauptmann belastet werden; sie sollen bei ihren alten Gewohnheiten bleiben dürfen. Kämmerzell soll in zwei Jahren wieder eingelöst werden; sollten (huesner) [?] in den Besitz des Hauptmanns kommen, sollen sie nach alter Gewohnheit behandelt werden. Zukünftig soll der Hauptmann die Zustimmung der Bürger einholen und sie nicht mehr übergehen. Johann sichert Fulda zu, dass die Juden, die dem Hauptmann Geld geliehen haben, nach Ablauf der Frist ihr Geld zurückbekommen sollen. Hinsichtlich Biebersteins soll so verfahren werden, wie es vereinbart wurde. Ebenso hinsichtlich der Kühe und Pferde der Lüder. Da einige Leute der Lüder Personen aus Fulda auf den Straßen des Klosters überfallen haben (vor handelunge ... gethan haben), hat der Hauptmann Besitz beschlagnahmt, der erst herausgegeben wird, wenn die Täter zur Verurteilung übergeben werden. Der Hauptmann hat die Lüder auch angeklagt, weil sie ihre Güter den Riedesel übertragen haben. Dies soll rückgängig gemacht werden (abesein) und zukünftig nicht mehr geschehen, außer mit Zustimmung des Hauptmanns. Im Zusammenhang mit seiner Bestätigung [als Abt] hat der Hauptmann noch zahlreiche, nicht beglichene Forderungen (furdernissschaft), die ihm nun gezahlt werden sollen, wie es vereinbart war. Wenn er dies alles erhalten hat, soll er sofort eine Gesandtschaft wegen seiner Bestätigung nach Rom schicken. Sobald er die Bestätigung erhalten hat, soll er sich an die beschlossenen Vereinbarungen halten. Beide Seiten versichern, sich an die ausgehandelten Vereinbarungen zu halten. Alle Unstimmigkeiten werden als beigelegt bezeichnet. Vom Schiedsspruch werden zwei Ausfertigungen ausgestellt. Beide Parteien bekunden ihre Zustimmung zum Schiedsspruch und versichern, ihn einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Stam von Görtz]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Philipp von Eberstein]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Stadt Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Dekan und Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Schiedsleute Stam von Görtz (Goertz), Johann (Hans) von Ebersberg, Philipp von Eberstein, Heinrich Küchenmeister, Ebersberg von Weyhers, Christian von Lüder, Johann (Henn) Mentze [von Geismar], Peter Rüffer, Peter Zwenger, Bürgermeister Johann Reck, Heinrich, Albrecht und Heinrich vom Wege, alle Schöffen und Bürgen in Fulda, bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda und dem Konvent von Fulda einerseits und Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda andererseits mit folgendem Ergebnis geschlichtet haben: Johann soll Reinhard von den bestehenden Schulden entsprechend ihrer Vereinbarung freisprechen. Für die Aufnahme des Konrad Sensenschmied (Cuntz Sensensmid) ist Reinhard nicht zuständig, er soll ihn vor Gericht bringen [?] (den sol er mit recht fürnemen), die gerichtliche Entscheidung des Hauptmanns kann ihn daran nicht hindern. Zum Vorwurf den Namen [?] betreffend und zur Aussage des Hauptmanns, dass ihm keine Klage bekannt sei, er sich aber gebührlich verhalten hätte, wenn ihm dies vorgetragen worden wäre, wird entschieden, dass es dabei bleiben soll. Ebenfalls bestätigt wird die Entscheidung des Hauptmanns, den einen hierhin, den anderen dorthin zu versetzen. Die armen Leute des Klosters und der Ritterschaft sollen zukünftig nicht mehr mit zusätzlichen Abgaben durch den Hauptmann belastet werden; sie sollen bei ihren alten Gewohnheiten bleiben dürfen. Kämmerzell soll in zwei Jahren wieder eingelöst werden; sollten (huesner) [?] in den Besitz des Hauptmanns kommen, sollen sie nach alter Gewohnheit behandelt werden. Zukünftig soll der Hauptmann die Zustimmung der Bürger einholen und sie nicht mehr übergehen. Johann sichert Fulda zu, dass die Juden, die dem Hauptmann Geld geliehen haben, nach Ablauf der Frist ihr Geld zurückbekommen sollen. Hinsichtlich Biebersteins soll so verfahren werden, wie es vereinbart wurde. Ebenso hinsichtlich der Kühe und Pferde der Lüder. Da einige Leute der Lüder Personen aus Fulda auf den Straßen des Klosters überfallen haben (vor handelunge ... gethan haben), hat der Hauptmann Besitz beschlagnahmt, der erst herausgegeben wird, wenn die Täter zur Verurteilung übergeben werden. Der Hauptmann hat die Lüder auch angeklagt, weil sie ihre Güter den Riedesel übertragen haben. Dies soll rückgängig gemacht werden (abesein) und zukünftig nicht mehr geschehen, außer mit Zustimmung des Hauptmanns. Im Zusammenhang mit seiner Bestätigung [als Abt] hat der Hauptmann noch zahlreiche, nicht beglichene Forderungen (furdernissschaft), die ihm nun gezahlt werden sollen, wie es vereinbart war. Wenn er dies alles erhalten hat, soll er sofort eine Gesandtschaft wegen seiner Bestätigung nach Rom schicken. Sobald er die Bestätigung erhalten hat, soll er sich an die beschlossenen Vereinbarungen halten. Beide Seiten versichern, sich an die ausgehandelten Vereinbarungen zu halten. Alle Unstimmigkeiten werden als beigelegt bezeichnet. Vom Schiedsspruch werden zwei Ausfertigungen ausgestellt. Beide Parteien bekunden ihre Zustimmung zum Schiedsspruch und versichern, ihn einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Stam von Görtz]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Philipp von Eberstein]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Stadt Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Dekan und Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann [II.], Graf von Henneberg[-Schleusingen], Hauptmann des Klosters Fulda]
Die Reihenfolge der Siegler lässt sich aufgrund der abgefallenen Siegel nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Die Siegelankündigung ist zudem nicht eindeutig formuliert.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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