(1) S 3008 (2)~Kläger: Johann Friedrich Schenck, Weinhändler, Detmold, (3)~Beklagter: Lipp. Kanzlei zu Detmold (Direktor und Räte); als Intervenient Kammerrat Adam Leopold Petri (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1752 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1752 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( für den Intervenienten: Dr. Johann Hermann Scheurer 1753 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Ludolf (5)~Prozessart: Mandati de exequendo propriam dudum in rem judicatam prolapsam sententiam de 24. Juli 1750 cum interesse, morae et expensis cum clausula Streitgegenstand: Die Klage ist auf Begleichung einer Weinschuld des Kammerrates Petri über 681 Fl. gerichtet, die die lipp. Kanzlei dem Kläger bereits 1750 zugesprochen hatte. Der Kläger erklärt, obwohl das Urteil rechtskräftig geworden sei, habe er dessen Ausführung nicht erreichen können, sondern die Kanzlei habe Petri statt dessen nur angewiesen, 500 Rtlr. ihm zustehender Kompetenzgelder gerichtlich zu deponieren. Als Paritionsanzeige über die Befolgung des Mandates teilten die Beklagten mit, Petri sei angewiesen worden, den Kläger zu befriedigen und ihm zu diesem Zweck die ihm auf die Meierei Varenholz angeblich noch zustehenden Zinsen anzuweisen. Diese Anweisung habe Schenck nicht annehmen wollen. Das Vermögen Petris aber habe die Landesherrschaft mit Arrest belegt, um wegen der noch nicht abgenommenen dienstlichen Rechnungen Petris genügende Sicherheiten zu haben. Diese Bindung sei vom RKG 1751 im Rahmen der Extrajudizialsache Petri ./. lipp. zur Landesuntersuchung verordnete Kommission 1751 bestätigt worden (vgl. L 82 Nr. 639 (P1330)). Das RKG möge entscheiden, ob Schenck aus den Petri nach diesem RKG-Urteil jährlich zustehenden 500 Rtlr. Alimentationsgeld befriedigt werden solle oder aus dessen Vermögen. In letzterem Fall verlangen sie eine Kautionsstellung Schencks zur Sicherung einer Rückzahlung, falls das verbleibende Vermögen Petris zur Befriedigung der Ansprüche des Landesherren nicht hinreiche. Als Intervenient erklärt Petri, er habe den Wein nicht zum eigenen Verbrauch angeschafft, sondern für die reichskundigerweise mehrere Jahre tätige kaiserliche Kommission und die in deren Rahmen tätigen lipp. Mitkommissare, denen für diese Tätigkeit keine Diäten bewilligt worden seien, so daß ihnen die Versorgung habe gestellt werden müssen. Der neue Landesherr aber weigere sich, ihm diese im Landesinteresse aufgewandten Gelder zu erstatten. Auf das Verfahren, das Schenck gegen ihn als privaten Schuldner eingeleitet habe, habe er sich auf Grund der Auseinandersetzung mit der Landesherrschaft (vgl. L 82 Nr. 639 (P1330) - 643 (P 1336)), bei der ihm das gesamte Vermögen entzogen worden sei, nicht einlassen können. Das Urteil zu seinen Lasten sei daher in contumatiam gegen ihn ergangen, ohne daß er die Zusammenhänge hätte darstellen können; wobei fraglich gewesen wäre, ob diese angesichts der feindlichen Haltung der Kanzlei gegen ihn anerkannt worden wären. Er fordert eine Entscheidung des Falles im Rahmen der am RKG anhängigen Gesamtauseinandersetzung. 13. April 1753 Anweisung des RKG, die eingeklagten Gelder sollten Schenck aus den Petri zustehenden und ihm nach Abzug der 500 Rtlr. Alimentationsgeld verbleibenden rückständigen Zinsen gegen Quittung und Kaution ausgezahlt werden. Weiter Streit über die Befolgung des Urteils. (6)~Instanzen: RKG 1752 - 1754 (1750 - 1753) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 6). (8)~Beschreibung: 2 cm, 55 Bl., lose; Q 1 - 22.