Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchl...
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1611
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1566 Januar 7
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehenn zu Fulda in iar unnd uffn tagk wie obsteht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, mit ihnen einen Vergleich über die schnellere Beilegung aller zukünftigen Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, geschlossen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Die Aussteller bekunden für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit dem Abt den Vergleich für die angegebene Dauer geschlossen und bewilligt haben. Sie verpflichten sich, alle aufgeführten Bestimmungen des Vergleichs einzuhalten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Ankündigung von Besiegelung [großes Konventssiegel] und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (gegenwehre) in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweysung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollenn unnd wollenn sie unns gleicher gestalt vermög daruber haltender brivelicher bekendtnus fur sich unnd ihre nachkommen stillstehenn unnd disenn außtragk erwartenn). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (Gebenn in unser stadt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers libenn Herrnn geburt im funffzehenhundertenn sechs unnd sechzigßtenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philips Georg Schenk subscripsit / Hartmann Wilhelm Klauer subscripsit / Philips Schadt von Osth[eim] probst des closters Blanck[enau] subscripsit [alle Unterschriften links unter der Plica])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1610 und 1612.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, mit ihnen einen Vergleich über die schnellere Beilegung aller zukünftigen Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, geschlossen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Die Aussteller bekunden für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit dem Abt den Vergleich für die angegebene Dauer geschlossen und bewilligt haben. Sie verpflichten sich, alle aufgeführten Bestimmungen des Vergleichs einzuhalten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Ankündigung von Besiegelung [großes Konventssiegel] und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (gegenwehre) in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweysung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollenn unnd wollenn sie unns gleicher gestalt vermög daruber haltender brivelicher bekendtnus fur sich unnd ihre nachkommen stillstehenn unnd disenn außtragk erwartenn). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (Gebenn in unser stadt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers libenn Herrnn geburt im funffzehenhundertenn sechs unnd sechzigßtenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philips Georg Schenk subscripsit / Hartmann Wilhelm Klauer subscripsit / Philips Schadt von Osth[eim] probst des closters Blanck[enau] subscripsit [alle Unterschriften links unter der Plica])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1610 und 1612.
Vgl. Nr. 1521, 1522 und 1610.
Zu den Unterschriften: Philipp Georg Schenck [zu Schweinsberg] ist der oben genannte Domdekan; Wilhelm Hartmann von Klauer [zu Wohra] hatte 1557-1568 diverse Ämter im Kloster Fulda inne, war zudem 1561-1567 Propst von Thulba und wurde 1568 Februar 29 zum Abt von Fulda gewählt, vgl. Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 114; Philipp Schadt von Ostheim war 1566-1581 Propst von Blankenau, vgl. Germania Benedictina Hessen VII, S. 63.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Zu den Unterschriften: Philipp Georg Schenck [zu Schweinsberg] ist der oben genannte Domdekan; Wilhelm Hartmann von Klauer [zu Wohra] hatte 1557-1568 diverse Ämter im Kloster Fulda inne, war zudem 1561-1567 Propst von Thulba und wurde 1568 Februar 29 zum Abt von Fulda gewählt, vgl. Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 114; Philipp Schadt von Ostheim war 1566-1581 Propst von Blankenau, vgl. Germania Benedictina Hessen VII, S. 63.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik)
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- Geistliches und weltliches Territorium Fulda (Tektonik)
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- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Bestand)
- Reichsabtei, Stift (Gliederung)
- 1561-1570 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International