Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchl...
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1611
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1566 Januar 7
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehenn zu Fulda in iar unnd uffn tagk wie obsteht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, mit ihnen einen Vergleich über die schnellere Beilegung aller zukünftigen Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, geschlossen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Die Aussteller bekunden für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit dem Abt den Vergleich für die angegebene Dauer geschlossen und bewilligt haben. Sie verpflichten sich, alle aufgeführten Bestimmungen des Vergleichs einzuhalten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Ankündigung von Besiegelung [großes Konventssiegel] und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (gegenwehre) in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweysung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollenn unnd wollenn sie unns gleicher gestalt vermög daruber haltender brivelicher bekendtnus fur sich unnd ihre nachkommen stillstehenn unnd disenn außtragk erwartenn). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (Gebenn in unser stadt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers libenn Herrnn geburt im funffzehenhundertenn sechs unnd sechzigßtenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philips Georg Schenk subscripsit / Hartmann Wilhelm Klauer subscripsit / Philips Schadt von Osth[eim] probst des closters Blanck[enau] subscripsit [alle Unterschriften links unter der Plica])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1610 und 1612.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, die Pröpste, die Prälaten und der Konvent von Fulda bekunden, dass Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, mit ihnen einen Vergleich über die schnellere Beilegung aller zukünftigen Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, geschlossen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Die Aussteller bekunden für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit dem Abt den Vergleich für die angegebene Dauer geschlossen und bewilligt haben. Sie verpflichten sich, alle aufgeführten Bestimmungen des Vergleichs einzuhalten und mit keinerlei rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. Ankündigung von Besiegelung [großes Konventssiegel] und Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (gegenwehre) in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweysung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollenn unnd wollenn sie unns gleicher gestalt vermög daruber haltender brivelicher bekendtnus fur sich unnd ihre nachkommen stillstehenn unnd disenn außtragk erwartenn). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (Gebenn in unser stadt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers libenn Herrnn geburt im funffzehenhundertenn sechs unnd sechzigßtenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Philips Georg Schenk subscripsit / Hartmann Wilhelm Klauer subscripsit / Philips Schadt von Osth[eim] probst des closters Blanck[enau] subscripsit [alle Unterschriften links unter der Plica])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1610 und 1612.
Vgl. Nr. 1521, 1522 und 1610.
Zu den Unterschriften: Philipp Georg Schenck [zu Schweinsberg] ist der oben genannte Domdekan; Wilhelm Hartmann von Klauer [zu Wohra] hatte 1557-1568 diverse Ämter im Kloster Fulda inne, war zudem 1561-1567 Propst von Thulba und wurde 1568 Februar 29 zum Abt von Fulda gewählt, vgl. Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 114; Philipp Schadt von Ostheim war 1566-1581 Propst von Blankenau, vgl. Germania Benedictina Hessen VII, S. 63.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Zu den Unterschriften: Philipp Georg Schenck [zu Schweinsberg] ist der oben genannte Domdekan; Wilhelm Hartmann von Klauer [zu Wohra] hatte 1557-1568 diverse Ämter im Kloster Fulda inne, war zudem 1561-1567 Propst von Thulba und wurde 1568 Februar 29 zum Abt von Fulda gewählt, vgl. Leinweber, Fuldaer Äbte und Bischöfe, S. 114; Philipp Schadt von Ostheim war 1566-1581 Propst von Blankenau, vgl. Germania Benedictina Hessen VII, S. 63.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
10.06.2025, 9:13 AM CEST
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- Gliederung (Archival tectonics)
- Urkunden (Archival tectonics)
- Geistliches und weltliches Territorium Fulda (Archival tectonics)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv (Archival tectonics)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Archival holding)
- Reichsabtei, Stift (Classification)
- 1561-1570 (Classification)
Attribution 4.0 International