Peter, Johanns Sohn in dem broder hove zu Obermendig, und seine Ehefrau Katharina, Tochter des Paulus in dem Wynkel zu Obermendig, geloben und schwören mit gestavedem eyde ihrem Herrn, dem Junker Johann von Monreal, und dessen Erben, weder Leib noch Gut zu entfernen. Sie versprechen, in keiner Stadt Bürgerrecht anzunehmen. Falls sie gegen ihren Eid verstoßen, sollen sie treulos, ehrlos und meineidig sein, und die Herren können ihren Leib und Besitz angreifen mit und ohne Gericht, innerhalb und außerhalb von Städten, wogegen die Aussteller keine Rechtsmittel anwenden dürfen. Es wird eine Strafe von 200 Mainzer Gulden, gut von Gold und schwer von Gewicht, für diesen Fall festgelegt. Sie bitten die ehrsamen Schöffen von Mayen, Johann Thonnehering und Johann Kesseler, die Urkunde zu besiegeln, was diese getan haben. Sr.: Schöffen von Mayen. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., 1 Rest, 2 besch. - Rv.