Ferdinands, Kurfürsten von Cöln, Vergleich mit den Gebrüdern Friedrich und Johann Gottfried von Fürstenberg, worin denselben die, von des Kurfürsten Vorfahren ihnen verpfändeten Ämter Bilstein und Waldenburg im Herzogturm Westfalen gegeben worden; mit Genehmigung des Domkapitels zu Cöln. (Urk. 92). d. auf Cölner Gottestracht 1622. Ferdinand, Erzbischof von Cöln, Kurfürst, Bischof von Paderborn, Lüttich und Münster, Administrator der Stifter Hyldesheim und Berchtesgarden, Fürst zu Stablo usw. bekennt, er habe sich zwar, seit dem Antritt seiner Administration und nachherigen Regierung, nach aller Möglichkeit beflissen, das Erzstift Cöln aus seiner großen Schuldenlast zu retten; da aber die allenthalben schwebenden Kriegsunruhen und Empörungen ihn nicht nur hindern, in seinem wohlgemeinten Vorhaben fortzufahren, sondern auch nötigen, eine Summe Geldes aufzunehmen, welches unmöglich aus seinen Kammergütern zu erzwingen, so habe er, zu diesem Ende, sich genötigt gesehen, den Gebrüdern Friedrich und Johann Gottfried von Fürstenberg gegen Erlegung von 20000 Talern, über deren Empfang er zugleich quittiert, die ihnen vorher pfandweise verschriebenen Ämter und Herrlichkeiten Bilstein und Waldenburg zum rechten Mannslehen für sich und ihm Lehens-Erben zu verleihen. Die Zubehörungen, Nutzungen und Rechte der gedachten Ämter werden nicht einzeln aufgeführt, sondern nur erwähnte, dass die von Fürstenberg ein Verzeichnis derselben eingereicht, welches ihnen, mit des Kurfürsten und des Domkapitels Siegel bestätigt, wieder zugestellt worden. Die Besitzer gedachter Ämter sollen jedoch nicht nur sich selbst jederzeit zur katholischen Religion bekennen, sondern auch kein anderes Religions-Exercitium darin gestatten, widrigenfalls das Lehen dem nächsten Nachfolger ex linea zufallen, oder wenn keiner vorhanden, eingezogen werden soll, jedoch gegen Erstattung der 20000 Taler und des alten Pfandschillings. Der Kurfürst behält sich und dem Erzstifte vor: den Glockenschlag, die Landfolge, Reichs- und Landsteuer, den Bergwerks-Zehnten, die Hälfte der Brüchten, die Appelation und geistliche Jurisdiction; begibt sich aber der Jagdwagen und Dienste aus gedachten Ämtern; doch sollen die von Fürstenberg und ihre Erben, die Untertanen bei ihren alten Herkommen und Rechten lassen und wider das Herkommen mit Diensten, Auflegen usw. nicht beschweren. Wenn die von Fürstenberg ohne männliche Lehnserben abgehen, sollen die Töchter oder Testaments-Erben zwar nicht die Lehenschaft, aber den Pfandschilling und die obigen 20000 Taler erhalten, das Lehen hingegen zur Kellnerei Arnsberg eingezogen werden. Sollte zwischen dem Erzstift Cöln und denen von Fürstenberg selbst, wegen dieser Lehenschaft, ein Streit entstehen, so sollen letztere befugt sein, bei dem Kaiserlichen Kammergericht oder Hofrat ihr Recht in erster Instanz zu suchen, weshalb der Kurfürst sich für solche Fälle, der gewöhnlichen Austrage und Manngerichts für sich und seine Nachfolger ausdrücklich begibt. Wenn es sich zutrug, dass die Stadt Soest wieder an das Erzstift Cöln käm, und dagegen das Amt Bilstein dem Herzogtum Cleve oder der Grafschaft Mark eingeräumt werden sollte, so will der Kurfürst von Cöln die von Fürstenberg mit anderen Ämtern, Gerechtigkeiten und Gefällen des Erzstifts schadlos halten. Ebenfalls will er dieselben wegen Grenz-Irrungen und anderer Einträge der Nachbarn vertreten; und um von solchen Sachen rechten Bericht zu haben, sollen die von Fürstenberg ein richtiges Verzeichnis der Grenzen, und was bei denselben streitig sein möchte, einreichen, welche dann der Kurfürst durch Commissarien untersuchen lassen will. Das Amt Fredeburg soll in diese Berechnung nicht gezogen werden, sondern stehet denen von Fürstenberg wiederkäuflich zu; da aber aus den Einkünften dieses Amtes 100 Goldgulden, die an den Gefällen der Ämter Bilstein und Waldenburg ermangeln, jährlich ergänzt werden, so sollen bei einer künftigen Einlösung des Amtes Fredeburg entweder 2000 Goldgulden besonders vergütet oder die dafür in der Fredeburgischen Pfandverschreibung benannten Gefälle abgetreten werden. Hierbei liegen die Lehenbriefe über besagt Ämter, nämlich: 1) von dem Kurfürsten Ferdinand, für Friedrich von Fürstenberg. (Urk. 93). d. Bonn d. 9. Mai 1622. 2) von demselben, für Friedrich von Fürstenberg und dessen Brüder (des vorigen Söhne). (Urk. 94). d. Bonn d. 27. Juli 1647. 3) von dem Kurfürsten Maximilian Heinrich, für dieselben. (Urk. 95). d. Bonn d. 25. Mai 1651. sämtliche vorstehende Urkunden sind durchschnitten

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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