Ziprian von Sernnthein bestätigt, dass 1.) ein Privileg, die Ladung vor fremde Gerichte betr., - 2.) ein Privileg, wonach das Brandenburgischer Hof- und Lehengericht in seiner Kompetenz ebenso wie das Kaiserliche Landgericht des Burggraftums Nürnberg geschützt sein soll, - 3.) die kaiserliche Erlaubnis, dass die Äbte von Kaisheim ("Kayshaym") und Langheim ("Langkhaym") die Brandenburger Briefe und Freiheiten vidimieren dürfen, - dass jene Punkte dem Markgrafen Casimir von Brandenburg durch Kaiser Maximilian I. zwar bestätigt werden sollten, aber infolge des plötzlichen Hinscheidens desselben nicht ausgefertigt wurden.