Graf Ernst von Holstein-Pinneberg verschreibt seiner Gemahlin Hedwig geb. von Hessen-Kassel unter Berufung auf den 1571 Mai 31 zwischen seinen Vater Graf Otto IV. von Holstein-Pinneberg und dessen Bruder Graf Jobst II. von Holstein-Pinneberg-Gemen geschlossenen Möllenbecker Vertrag, als Wittum im Falle seines Todes alle seine Kleinodien, Silbergeschirr, bar und angelegte Gelder und übrige Fahrhabe sowie auf Lebenszeit den Genuss der Grafschaft Holstein-Pinneberg mit den Ämtern Pinneberg, Barmstedt, Hatzburg und Herzhorn, mit allen zugehörigen Flecken, Dörfern, Höfen, Vorwerken, Mühlen, höheren und niederen Gericht, Bede und Schatzungen, geistlichen und weltlichen Lehen, höherer und niederer Obrigkeit, auf den Rechten an der Stadt Hamburg und an der Erbe. Die aus den vier Ämtern verschriebenen Zinsen, Kanzleibesoldungen, Speyrischen Kammergerichtsunterhaltungsgelder sollen dann aus der Grafschaft Schauenburg abgetragen werden. Die seinen Erben geleistete Erbhuldigung tritt erst nach ihrem Tod in Kraft. Wenn seine Erben das Wittum nicht halten, erhält seine Gemahlin freie Gewalt, ihr Wittum zu vererben, wem sie will. Entstehen ihr Kosten aus der Nichthaltung, soll sie sich aus den Ämtern Rodenberg und Hagenburg bezahlt machen, die ihr die Landgrafen von Hessen-Kassel als Lehnherrn dann zur Nutzung übertragen sollen. Für den Fall der Nichthaltung bestätigt er ihr die frühern Verschreibung auf 150000 Rheinische Gulden aus den Ämtern Bückeburg, Egestorf, Obernkirchen und den Dörfern des Amtes Stadthagen. bei Haltung des Wittums wird sie kassiert. Zur Ausführung des Wittums werden eingesetzt die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg-Celle, die Landgrafen von Hessen-Kassel, Graf Simon VII. zur Lippe, Graf Enno III. von Ostfriesland und Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg, die die Haltung des Wittums besiegeln sollen. Fortsetzung unter "Enthält

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Landesarchiv Schleswig-Holstein
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