Klage auf Bezahlung der klägerischen Dotalforderung von 10000 Goldgulden aus dem Ehevertrag zwischen Junggraf Johann von Manderscheid und Margarethe von der Marck und Arenberg, Tochter des Grafen Everhard von der Marck und Arenberg und der Margarethe von Bocholtz, von 1480 und von bisher unbezahlten jährlichen Pensionen von 412 Goldgulden aus dem Vergleich von 1497 zuzüglich Zinsen und Klage auf Sukzession in die verschriebene Herrschaft Kommern (Kr. Euskirchen). Die Ansprüche werden auf einen Wert von über 100000 Goldgulden geschätzt. Litispendenzeinrede des Beklagten gegen das RKG, denn der ursprüngliche Kläger Graf Hermann von Manderscheid, der Sohn der Margarethe von der Marck und Arenberg, habe bei seiner Einlassung am RKG verschwiegen, daß die Sache bereits damals vor etwa 70 Jahren vor dem Rat von Luxemburg und um 1599 vor dem Hohen Rat zu Mechelen als Appellationsinstanz anhängig gemacht worden und dort noch schwebend sei. Gegen das RKG-Urteil vom 8. März 1747 geht Herzog Leopold Philipp Karl Joseph von Arenberg in Revision.