Urteil des Schultheißen Hanns von Morstein und des Gerichts zu Hall, wonach die Streitsache zwischen dem Kloster Comburg und Heincz Pewe der Meczler, Bürger zu Hall, (vgl. die Urkunde vom 16. Januar 1459) an das Kaiserliche Hofgericht zu Rottweil verwiesen wird. Heincz Pane hatte nämlich den Abt Erenfried zu Comburg gebeten, diesen Weingarten einem zu leihen, der denselben von ihm (Paur) gekauft hatte, was aber der Abt verweigert hatte, weshalb nun Paur verlangte, daß der Abt den Weingarten um den gleichen Preis wie jener Kaufsliebhaber anzunehmen habe.