Erbrecht. Die Appellantin legte Berufung gegen ein Urteil ein, das ihr die Vorlage eines 1706 von Nicolaus Wolfgang von Schütz, dem Großvater ihres Mannes, verfaßten Testaments und einer Quittung im Original auferlegte wie auch den Nachweis der Annahme des Testaments durch die Appellaten und des an sie abgegebenen Erbanteils vorschrieb. Außerdem wurde die Appellantin mit ihren Forderungen an die von dem württembergischen Geheimrat Maximilian Ferdinand von Schütz hinterlassene Erbschaft verwiesen, der angeblich das Erbe seines Vaters Nicolaus Wolfgang von Schütz für sich allein beansprucht hatte. Die Appellantin erklärt, daß der Tod ihres Schwiegervaters, des Bruders des Geheimrats von Schütz, dazu geführt hatte, daß der letztere über das ganze Erbe verfügte. Sie verweist darauf, daß er daher auch im Besitz des Testaments war, das jeder Tochter der Schwestern des Nicolaus Wolfgang von Schütz einen Betrag von 3000 Rtlr. zuerkannte. Außerdem protestiert sie dagegen, daß zur Absicherung der Erbforderungen die Pachterträge des Ritterguts Isengarten (Amt Windeck) und ihrer im Amt Blankenberg liegenden Güter beschlagnahmt wurden. Sie appelliert auch gegen die ergangenen Mandate der Richter zu Windeck und des Landdings zu Blankenberg und verweist darauf, daß sie von dem umstrittenen Erbe noch nichts erhalten hatte. Der bezüglich der Hinterlassenschaft des Geheimrats von Schütz - den wegen zahlreicher Gläubiger angeblich niemand beerben will - zu fordernde Betrag der Appellantin sollen 26000 Florin sein. Die Appellaten verweisen auf ein Fristversäumnis bei der Einleitung der Appellation.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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