44/118,1 (2) [Nr. 33,1-2]: Herzoglicher Befehl, den Druck von Kirchen- und Schulbüchern nur unter Aufsicht des Consistoriums und gewisser Korrektoren zu gestatten; Befehl über den Neudruck zweier Gesangbücher.

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Eberhard Karls Universität Tübingen, UB - Universitätsarchiv