Kaspar Güteler zu Staig bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner künftigen Ehefrau, falls diese Leibeigene des Klosters ist, und ihrem nachgelassenen jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Staig verliehen hat, auf dem zuvor ¿Hans Müller aus Gnaden saß. Die Beliehenen müssen es persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen sie nicht fällen, auch darf der zum Gut gehörende Wald nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz genutzt werden. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martinstag an Zins und Hubgeld 15 ß d, 5 Scheffel Fesen und 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung und Maßes. Zur Tilgung der Rückstände an Getreide ("dem alten uffgeschlagnen kern und haber" muß zusätzlich jedes Jahr 1 Scheffel Fesen und 1/2 Scheffel Hafer gereicht werden. Dazu kommt 1 ß d Heuzehnt von den zwei Mannmahd Wieswachs, die an der Senne liegen, das eine bei des Schlegels Acker und das andere an der Waldgasse nächst beim Schenkenwald ("Schängken Wald"). Von den dabei gelegenen 3 Juchart Acker muß der Zehnt gegeben werden, wenn die Äcker angebaut sind ("an nutz liegen"). Weiter sind abzugeben 58 "wißhüner". Das Kloster behält sich auch die 2 ß d vor, die bisher aus der Bösen Wiese in das Gut gingen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.