Die Eheleute Matheiß Brocker und Catharina Busch haben mit freiem Willen und unwiderruflich ihr Wohnhaus, ihren Garten und Baumgarten, ihr Holzgewächs und "Bepoßung" mit den dazugehörigen Ländereien, was alles hinter dem Dorf Knickerts liegt, mit allem Recht und Gerechtigkeiten unbelastet an die Eheleute Johann Brockmans oder Kupers und Sibilla Kupers unter folgendem Vorbehalt erblich verkauft: 1. Der Erbkauf ist auf Wiederlöse geschehen für die Kaufsumme von 500 Talern, jeden zu 30 Stüber gerechnet, und fünf Reichstalern als Verzichtpfennig. Von diesen Kaufgeldern stehen bei Johannes Brocker 100 Reichstaler unter Zinsen. Die übrigen Gelder sollen die Käufer, falls die Verkäufer sie noch in diesem Herbst benötigen, worüber sie innerhalb von acht Tagen Bescheid geben sollen, an Martini (11. Nov.) bezahlen. 2. Die Verkäufer haben für sich und ihre Erben ausdrücklich vorbehalten, das Erbe in den nächsten zwanzig Jahren gegen Erlegung der Kaufgelder und des Verzichtspfennigs sowie von 10 Reichstalern Reparaturkosten, die die Verkäufer sogleich bei Übernahme verbauen müssen, einzulösen. 3. Nach Ablauf dieser Zeit geht das Erbe in den Besitz der Ankäufer über. 4. Wenn eine Wiederlöse in der genannten Frist stattfindet, sollen die Ankäufer und ihre Erben das Recht haben, den Weg durch das Brockererbe zu benutzen. 5. Seitens der Ankäufer ist ausbedungen worden, daß die Verkäufer, falls sie sich des Wiederlöserechts bedienen wollen, das Erbe keinem anderen übertragen dürfen. In diesem Fall wären die Ankäufer oder ihre Erben die ersten, die das Erbe für die genannten Gelder kaufen dürften. 7.(!) Folgende Last haftet auf der Erbpacht: die Kirche von Schiefbahn erhält jährlich 19 Stüber, woran Anton Spicker mit 4 und Neels Spicker mit 8 Stübern beteiligt sind. 8. Die Kaufsumme soll an Martini ganz oder zum Teil erlegt werden. Zum gleichen Zeitraum treten die Ankäufer in den Genuß des Erbes. Beide Parteien verzichten auf alle Rechtsbehelfe. Zur Beurkundung haben die Vertragschließenden den Vertrag nebst den dazu gebetenen Zeugen Conradus und Jacobus Duckweiler eigenhändig unterschrieben.