Landgraf Wilhelm II. von Hessen verspricht Markgräfin Elisabeth von Baden, geborene Pfalzgräfin bei Rhein, eine lebenslange und jährliche Gülte über 1.600 Gulden in gutem Gold nach kurfürstlicher Währung auf den Sonntag nach St. Sebastian [= 20.1.] gen Speyer gegen ihre Quittung zu entrichten. Elisabeth war mit Wilhelms verstorbenen Vetter, Landgraf Wilhelm III. von Hessen, verheiratet gewesen, wobei die Ehesteuer und das Widerlager jeweils 32.000 Gulden und die Morgengabe 10.000 Gulden betragen hatten, was auf Darmstadt und Dornberg mit den Dörfern Arheilgen (Arhailligen), Bessungen (Bissingen), Eschollbrücken (Eschelbrucken), Pfungstadt (Pungstat), Büttelborn (Buttelbronn), Griesheim (Grießheym), Erzhausen (Erhartshusen), Nieder-Ramstadt (Nidern Ramstat), Dornheim (Dornheym) und Berkach (Berckach) versichert gewesen war. Nach der erneuten Ehe Elisabeths mit Markgraf Philipp I. von Baden hat Wilhelm II. das Wittum wieder an sich gebracht, indem er die Ehesteuer und Morgengabe, sprich 42.000 Gulden, in bar herausgegeben und für das Widerlager besagte Gülte eingerichtet hat. An der Zahlung der Gülte soll Wilhelm und seine Erben nichts hindern. Zu Bürgen und Mitschuldnern werden die Schultheißen, Bürgermeister, Gerichte, Räte und Gemeinden der oben genannten Städte und Dörfer eingesetzt. Im Säumnisfall sollen sie Elisabeth die Gülte und wegen der Versäumung entstandene Kosten und Schäden von ihren Gefällen entrichten. Zu weiteren Bürgen und Mitschuldnern werden folgende Personen eingesetzt: Graf Emich von Leiningen und Dagsburg; Graf Johann zu Wiede, Herr zu Runkel und Isenburg; Hermann Riedesel (Reytesell), Erbmarschall zu Hessen und Oberamtmann zu Katzenelnbogen; Ludwig von Boyneburg (Beyneburg), Statthalter an der Lahn (Leine) und Hofrichter; Konrad von Mansbach (Manspach), Ritter und Amtmann zu Vache; Rudolf von Weiblingen, Kammermeister; Wilhelm von Dörnberg (Doringbergk/Doringenbergk); Adolf Rau (Ruwe/Rawe) zu Gemünden; Melchior von Schwalbach und Otto Wais von Fauerbach (Weise von Fuerbach). Diese Bürgen sollen im Säumnisfall auf Mahnung Elisabeths reisige Pferde nach Mainz, Worms oder Speyer, wohin es genannt wird, in eine oder mehr Herbergen schicken, nämlich jeder Graf vier und jeder Edelmann zwei. Es folgen Klauseln für den Fall des Todes oder der Unpässlichkeit der Bürgen oder Pferde und zu deren Ersatzstellung. Neue Oberamtleute zu Darmstadt und Dornberg sollen vor ihrer Annahme diese Verschreibung beschwören. Elisabeth, ihren Helfern und Dienern wird für den Fall, dass keine Leistung vollbracht wird, das Recht eingeräumt, Land, Leute und Güter des Landgrafen oder der Bürgen und Mitschuldner anzugreifen und dadurch die ausstehende Gülte, entstandene Kosten und Schäden zu begleichen. Dies soll ungestraft und unbeklagt sein. Es folgen weitere Klauseln dazu. Wilhelm verzichtet auf alles, was ihm gegen diese Verschreibung behilflich sein könnte, und verspricht, nichts zu suchen, wodurch diese Verschreibung eingeschränkt werden könnte. Wenn Elisabeth stirbt, sind er und seine Erben aufgrund dieser Verschreibung zu keinen weiteren Zahlungen gegenüber irgendjemanden verpflichtet, außer zu noch ausstehender Zahlungen sowie eines prozentualen Anteils an der letzten Gülte an Elisabeths Erben. Die erneut namentlich aufgelisteten Bürgen - Personen wie Orte - bekennen sich zu ihrer Bürgschaft. Die Amtleute und Untertanen zu Darmstadt und Dornberg bekennen sich ebenfalls dazu und versprechen, alles Geschriebene zu halten. Die edlen Bürgen hängen ihre Siegel zu dem des Landgrafen, ebenso die zu Darmstadt, deren Siegel sich die anderen Untertanen in dieser Sache mitgebrauchen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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