Auf Erfordern des Landschreibers zu Heidelberg und in Gegenwart des Schultheißen, Gerichts und der Gemeinde zu Ketsch wird folgende Weisung aufgezeichnet: [1.] Die von Ketsch haben den Pfalzgrafen als ihren Schirmherrn, dem wie vormals die Strafgewalt über alles, was Leib, Leben, Ehre und Mordgeschrei betrifft, zukommt. [2.] Die Eigenleute geben jährlich einen Schilling Pfennig, aber es gibt kein Hauptrecht im Todesfall. [3.] Bei Bedarf - zum Beispiel im Kriegsfall oder wenn der Pfalzgraf in ihrem Wald wäre - müssten sie wachen und den Pfalzgrafen vor Schaden warnen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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