Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet im Streit zwischen Graf Bernhard zu Eberstein einer- und Ulrich von Flehingen andererseits die Entscheidung seiner Räte, denen er die Sache mittels eines Anlasses übertragen hatte: 1. Alle Renten und Gülten, die einst Ulrichs Schwiegervater (sweher) Peter von Talheim von der Herrschaft Eberstein zu Gochsheim oder außerhalb hatte und die Ulrich nach dessen und des Schwagers (swager), Ritter Simon von Talheims, Tod innegehabt hat, sollen am Montag nach Judica [= 29.3.1479] von den pfalzgräflichen Räten, dem Hofmeister Blicker Landschad und dem Heidelberger Vogt, Ritter Simon von Balzhofen, geschätzt und begutachtet werden. Die Räte sollen dann die Höhe der Renten und Gülten festlegen, die Bernhard jährlich an Ulrich zu geben hat, und ebenso die dazugehörige Hauptsumme bestimmen. 2. Graf Bernhard soll Ulrich diese Gülte verschreiben. 3. Ulrich soll Werschaft für den Wiederkauf durch Bernhard, dessen Ehefrau und beider Erben versprechen. 4. Die Räte sollen vor Ort über die Gerechtigkeit des Hauses zu Gochsheim, in dem Ulrich derzeit wohnt, entscheiden. 5. Ulrich soll sich mit der festgelegten jährlichen Gülte begnügen, diese vom Pfalzgrafen bewilligen lassen und dann seinen Besitz in Stadt und Markt Gochsheim oder darum, sei es liegende oder fahrende Habe oder Eigenleute, so wie es sein Schwiegervater einst gekauft hat, mit einer Verschreibung übergeben. Die Äcker und Wiesen, die Ulrich von Swicker von Sickingen (+) für 330 Gulden gesondert gekauft hat, sind kein Teil davon. 6. Bisherige Ansprüche und Forderungen beider Seiten in dieser Sache sind damit nichtig und beide Parteien geschlichtet. Als Räte werden genannt: Doktor Thomas Dornberg, Kanzler; Doktor Nikolaus von Öwisheim (Niclaus von Euweßheim), Rektor des Studiums zu Heidelberg; Erkinger zu Rodenstein, Marschall; Engelhard von Neipperg (Niperg), Ritter und Viztum zu Neustadt (Nüwenstat); Philipp Forstmeister.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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