Ruprecht der Ältere und Ruprecht der Jüngere Pfalzgrafen bei Rhein
und Herzöge in Bayern (Beyern), Johann Graf von Sp. der Ältere, sein Sohn
Johann Graf von Sp. der Jüngere, sein Bruder Gottfried von Sp., Heinrich
Graf von Sp., Heinrich Graf von Veldenz (Veldentze) der Ältere und sein Sohn
Heinrich von Veldenz, Friedrich der Ältere, Friedrich der Jüngere und Emich
Grafen von Leiningen (Lyningin) sowie Wilhelm und Dieter Grafen von
Katzenelnbogen verbünden sich gegen Walram Grafen von Sp., seinen Sohn Simon
und alle seine Helfer auf Lebzeiten Herzog Ruprechts des Älteren zu den
folgenden Bedingungen: Wenn Graf Walram, Graf Simon oder ihre Helfer einen
Partner angreifen oder schädigen, ohne den Streit vorher gerichtlich
ausgetragen zu haben, und den Schaden nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung
wiedergutmachen, sollen die Partner nach Mahnung durch den Betroffenen
unverzüglich den Grafen Feindschaft ansagen und gegen sie helfen, als ob sie
selbst betroffen wären; Verzögerung und Ausreden soll es nicht geben.
Niemand soll mit den Grafen Frieden schließen oder einen Tag festsetzen ohne
Wissen und Willen der anderen Vertragspartner. Wenn von den Partnern
Schlösser, Festen, Burgen oder Städte durch Belagerung oder anders gewonnen
werden, und diese sie behalten wollen, gehört die Hälfte den Pfalzgrafen,
die andere Hälfte den übrigen. Wollen sie sie nicht behalten, sollen sie
abgebrochen werden; werden die Partner darüber nicht einträchtig, soll die
Mehrheit entscheiden, was getan wird. Gewinnt einer allein Schloß, Feste,
Burg oder Stadt, soll er allein darüber verfügen. Gewinnt man auf dem Feld
Gefangene, Reisige oder andere Habe, sollen sie dem gehören, der sie allein
gewonnen hat; sind mehrere beteiligt, soll jeder einen Anteil entsprechend
der Anzahl an Reisigen erhalten, die er auf dem Feld hat. Wenn die Grafen
Walram oder Simon von einem oder mehreren gefangen werden, sollen sie halb
den Herzögen, halb den Grafen und ihren Erben gehören. Dies besiegeln alle
13 Aussteller.