Ruprecht der Ältere und Ruprecht der Jüngere Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge in Bayern (Beyern), Johann Graf von Sp. der Ältere, sein Sohn Johann Graf von Sp. der Jüngere, sein Bruder Gottfried von Sp., Heinrich Graf von Sp., Heinrich Graf von Veldenz (Veldentze) der Ältere und sein Sohn Heinrich von Veldenz, Friedrich der Ältere, Friedrich der Jüngere und Emich Grafen von Leiningen (Lyningin) sowie Wilhelm und Dieter Grafen von Katzenelnbogen verbünden sich gegen Walram Grafen von Sp., seinen Sohn Simon und alle seine Helfer auf Lebzeiten Herzog Ruprechts des Älteren zu den folgenden Bedingungen: Wenn Graf Walram, Graf Simon oder ihre Helfer einen Partner angreifen oder schädigen, ohne den Streit vorher gerichtlich ausgetragen zu haben, und den Schaden nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung wiedergutmachen, sollen die Partner nach Mahnung durch den Betroffenen unverzüglich den Grafen Feindschaft ansagen und gegen sie helfen, als ob sie selbst betroffen wären; Verzögerung und Ausreden soll es nicht geben. Niemand soll mit den Grafen Frieden schließen oder einen Tag festsetzen ohne Wissen und Willen der anderen Vertragspartner. Wenn von den Partnern Schlösser, Festen, Burgen oder Städte durch Belagerung oder anders gewonnen werden, und diese sie behalten wollen, gehört die Hälfte den Pfalzgrafen, die andere Hälfte den übrigen. Wollen sie sie nicht behalten, sollen sie abgebrochen werden; werden die Partner darüber nicht einträchtig, soll die Mehrheit entscheiden, was getan wird. Gewinnt einer allein Schloß, Feste, Burg oder Stadt, soll er allein darüber verfügen. Gewinnt man auf dem Feld Gefangene, Reisige oder andere Habe, sollen sie dem gehören, der sie allein gewonnen hat; sind mehrere beteiligt, soll jeder einen Anteil entsprechend der Anzahl an Reisigen erhalten, die er auf dem Feld hat. Wenn die Grafen Walram oder Simon von einem oder mehreren gefangen werden, sollen sie halb den Herzögen, halb den Grafen und ihren Erben gehören. Dies besiegeln alle 13 Aussteller.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv