Die seit 1716 von der Oldenburgischen Kammer restierenden herrschaftlichen und Deichkassegelder halber verhängt gewesenen Militärexekutionen und die Berechnung der überschießenden Exekutionsgebühren, teils bei der herrschaftlichen und teils bei der Deichkasse in spezie was dieserwegen im Jahre 1728 vorgekommen und verordnet worden