Kurfürst Philipp von der Pfalz erteilt Hans von Helmstatt zu Grauseneck und Heinrich Grüninger (?), Kammerschreiber, nachfolgenden Befehl und stellt die dazugehörige Vollmacht aus. Konrad (Contz) Schott der Ältere hatte gegen den Pfalzgrafen Forderungen gestellt, diese aber weder auf dem Rechtsweg durchzusetzen versucht noch einen Ausgleich mit dem Pfalzgrafen gesucht, somit gegen geschriebenes Recht, die Goldene Bulle, königliche Reformation, Landfriedensordnung und Handhabe zu Worms verstoßen, und allen Pfalzgräflichen die Fehde erklärt. Anschließend hat er diese angegriffen und einige gefangen, wofür er in die Reichsacht gekommen war. Obwohl die offenkundige Tat und Fehde keiner besonderen Erklärung der Acht bedarf, will der Pfalzgraf zu mehr Sicherheit, dass die Adressaten mit dieser Vollmacht die Angelegenheit bei König Maximilian I. vorbringen und im Namen des Pfalzgrafen bitten, dass dieser als Handhaber der Rechter Konrad Schott als Feind, Täter, Friedensbrecher und Geächteten (echtern) sowie seine Helfer und alle, die ihn in der Fehde und dem Friedensbruch mit Essen, Trinken, Behausung, oder Herberge geholfen haben oder dies tun werden, in die schwere Acht, Aberacht und andere Strafen des Reichs und Königs kommen, wie es die Goldene Bulle, Reform und der Landfrieden ausdrücken. Der königliche Achtbrief soll an alle Stände des Reichs ausgehen und publiziert werden. Der Pfalzgraf gibt Hans und Heinrich als seinen Anwälten die Vollmacht, jeden ziemlichen Eid in seinem Namen zu schwören sowie Unteranwälte einzusetzen und alles zu tun, zu bitten und zu erfordern, was in der Sache nötig ist. Sollte eine spezielle Vollmacht notwendig sein, ist sie hiermit auch gegeben. Was Hans und Heinrich im Rahmen dieser Vollmacht tun, das verspricht der Pfalzgraf anzunehmen und die beiden darin schadlos zu halten.