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Johannes, Abt, Johannes, Prior, Dietrich, Kellner, Ludolf, Küster, Lambert, Senior, und das ganze Kapitel des Stifts St. Ludgers zu Werden bestätigen die Lüdinghausen betreffenden Abmachungen mit dem Domkapitel zu Münster (vgl. Urkunde 75, 1538 Mai 6). Sander Morrien, Dompropst, Rotger Symsinck,Domdekan, Hinrich von Plettenberg, Scholaster, Dietrich Ketteler, Domküster, Philippus von Hoerde, Vicedominus, Melchior von Buren, Kantor, Hermann von Dungelen, Senior, und das ganze Domkaptel bekunden, daß sie, nachdem die Bischöfe von Münster sloth und Wigbold Lüdinghausen mit den beiden Höfen Lüdinghausen und Forkenbeck und allem Zubehör seit der Erwerbung durch Bischof Heinrich von Moers vom Kloster Werden zu Lehnmanns- und Pachtrecht besessen haben, das sloth etc. von Herrn Franz, Konfirmierten der Stifte Münster und Osnabrück, Administrator zu Minden, mit Zustimmung Herrn Johanns, Abts, und der Kapitularen zu Werden gekauft haben. Ihr Mitkapitular, Herr Wilhem Valcke, soll das sloth etc. nun im Namen des Kapitels zu Lehnmanns- und Pachtrecht empfangen, 100 rheinische Goldgulden als Heergewedde und Weinkauf sowie Huldigung und Eide nach Recht des Stifts Werden leisten und jährlich auf St. Simon und Juda oder in den folgenden acht Wochen durch den Amtmann des Kapitels 10 oberländische rheinische Goldgulden in Werden auf der Abtei zahlen. Zukünftig soll nach dem Tode des jeweiligen Inhabers des Lehens ein emanzipierter, etwa 30 Jahre alter Domkapitular binnen Jahr und 6 Wochen persönlich oder durch Bevollmächtigte das sloth etc. empfangen und Heergewedde, Weinkauf, Huldigung und Eide leisten. Halten die Aussteller diesen Vertrag nicht ein, soll das Kloster sich beim Bischof zu Münster dreimal in 3 aufeinander folgenden Monaten schriftlich beklagen. Schaffen die Auststeller daraufhin keine Besserung, sollen sie Lüdinghausen etc. verlieren. Das sloth soll, jedoch ohne Schaden für die Austeller, weiterhin Offenhaus des Abts bleiben, der auch die Kollation (kerckgiffte) der Kirche ebendort behält. Die Aussteller sollen alle Lüdinghausen betreffenden Prvilegien und Freiheiten der Kirche und des Reichs halten und Ansprüche der Erben Ludofls von Lüdinghausen mit Hilfe des Bischofs auf eigene Kosten abwehren. Schutzversprechen des Bischofs auf Bitten des Kapitels. Siegler: Frank, Konfirmierter etc., zum Zeichen seines Einverständnisses, Domdekan und Kapitel mit dem großen Kapitelssiegel, Jungherr Arnd, Graf zu Bentheim und Steinfurt, Gerd Morrien, Erbmarschall, Arnd von Raesfeld, Bernd von Oer, Statthalter, Johann von Raesfeld zu Raesfeld und Goddert vonSchedlich. Gegeven (...) 1538 ame maendage na deme sundage misericordia Domini. Siegler: der Abt mit dem Abteisiegel, die Konventualen mit dem Kapitelssiegel. Gegeben (...) 1538 am donredage na visitationis glorosissime virginis Marie.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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