Die Einbringung des Haupt-Rechts mit 5 fl. von Wendel Sohlems Gütlein zu Hürbel, ungeachtet er es nicht bewohnt, auch kein Vieh mehr auf selbigem gehalten und dass sich hiernach in anderen dergleichen Fällen zu achten, wann der Untertan noch als Lehenträger eingeschrieben stehet