Es wird bekundet, dass Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz zwischen Erzbischof Ruprecht von Köln einerseits und dem Dekan, Domkapitel und der Landschaft des Erzstifts zu Köln andererseits eine Abrede mit Zustimmung beider Seiten unter folgenden Artikeln aufgerichtet hat: [1.] Das Domkapitel wird wieder in Zoll, Burg und Stadt zu Zons mit Zubehör und in die zwei Turnosen am Bonner Rheinzoll (zwen thornes zu Bone) eingesetzt. [2.] Das Domkapitel wird wieder in seine Dörfer, Höfe, Güter, Renten etc. eingesetzt, die ihnen genommen und in Verbot gelegt worden waren. [3.] Das Domkapitel wird wieder an seine Hälfte am Zoll zu Bonn "die rentener berurn" eingesetzt; die Einnahmen fallen gemäß ihrer Verschreibung in die "kist" zu Köln. [4.] Das Domkapitel trägt dafür Sorge, sobald es in die Güter eingesetzt ist, dass die "rechtforderung des monitoriums" zu Rom suspendiert wird und stillsteht. [5.] Weitere Artikel und Gebrechen des Mahnschreibens sollen der Pfalzgraf und das Domkapitel unter Hinzunahme von Vertretern aus der Landschaft vergleichen. [6.] Der Pfalzgraf und das Domkapitel stellen mit Rat der Landschaft ein "regiment und ordinantz" zur Regierung des Erzstifts auf. [7.] Der Pfalzgraf versichert, sich der Angelegenheit anzunehmen oder seine Räte dazu zu verordnen und zu bevollmächtigen. [8.] Diese Abrede ist mit Zustimmung von Vetretern der Landschaft geschehen, sie soll ihnen an ihrer Landesvereinigung unschädlich sein. [9.] Sobald die Zettel dieser Übereinkunft beschlossen und übergeben sind, sollen Unwillen und Ungnade zwischen den Parteien gegeneinander abgestellt sein. [10.] Beide Parteien sollen "zimlich verschribung und versorgniß" über die Verabredung anfertigen. Kurfürst Friedrich besiegelt fünf Ausfertigungen mit seinem Sekretsiegel. Jeweils eine Urkunde erhalten der Erzbischof, das Domkapitel, der Pfalzgraf selbst, die Ritterschaft sowie die Städte.