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Verordnung, dass die sämtlichen Arrendatores (Pächter) die Kornpächte, so den armen Untertanen erlassen, imgleichen die Deputate, so denen Bedienten gereicht werden, nicht nach den Kammeranschlägen, worin der Rocken a 12 Taler gesetzt, sondern nach Proportion desjenigen so von denen Anschlägen bei der Verpachtung rabattiert, der Kurfürstlichen Kammer an Zahlungsstatt angerechnet werden soll.

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Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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