Erb-, Besitz-, Leibzucht- und Pfandrecht, Verfahrensfragen. Nach dem Tode des Vaters Johann Ruland und während seine Geschwister zumindest teilweise noch unmündig waren, hatte der ältere Bruder der Appellanten, Johann Ruland, Notarius publicus, Sophie Krosch geheiratet. Er hatte die elterlichen, wie auch die von dem verstorbenen Onkel Hans Werner Ruland hinzugekommenen Güter verwaltet und dabei für Gelder, die er zur Abtragung elterlicher Schulden und für den Unterhalt der Geschwister verwandt zu haben angab, sich Güter aus den Erbteilen der Geschwister als Pfand zuschreiben lassen. Er hatte mit seiner Frau ein Testament auf Gegenseitigkeit gemacht. Nach seinem Tode 1657 kam es zum Streit zwischen seiner Witwe und seinen Geschwistern, welche Güter die Witwe in das Inventar einbeziehen müsse, das sie für Erbbesitz ihres Mannes, an dem sie nur die Leibzucht hatte, aufnehmen müsse, und welche Besitzteile ihr als während der Ehe erworben gemäß Testament zuständen. Eine Jahrrente über 44 Malter Roggen stammt nach Angaben der Appellanten eindeutig von ihren Eltern. Für die Güter, die ihr Bruder als Pfand an sich genommen und für die er ausdrücklich die Wiedereinlösung vorbehalten habe, fordern sie, diese müßten in das Inventar aufgenommen werden. Und zwar sollen sie als Erbgüter mit dem bloßen Wert aufgenommen werden, ohne Aufwendungen für Instandhaltung und Verbesserungen, deren Erstattung wie bei wiedereinzulösendem Pfandbesitz üblich die Appellatin zusätzlich forderte. Zudem fordern sie, Güter, die die Appellatin aus Verschreibungen innehatte, mit aufzunehmen. Die Rechtslage wird für jedes einzelne Stück diskutiert. Die Appellatin bestreitet, daß gegenüber den vorinstanzlichen Verfahren neue Gesichtspunkte eingebracht wurden, und bezweifelt daher die Berechtigung der Appellation. Sie erklärt, die von den Vorfahren ihres Mannes versetzten und von ihrem Mann und ihr wiedereingelösten Stükke seien als während der Ehe erworbener Besitz, nicht als Erbgüter zu werten. Auch sie diskutiert die Rechtslage für jedes einzelne Stück. Nach Einleitung des RKG-Verfahrens hatten die Appellanten Fristen versäumt. Sie begründen dies mit verschiedenen Widrigkeiten und fordern Restitutio in integrum. Die Appellatin bestreitet die Berechtigung der vorgebrachten Gründe und fordert Freisprechung von der Ladung. Mit Urteil vom 3. November 1670 erkannte das RKG auf Restitutio in integrum zum Stand bei Einleitung der Appellation. Mit Urteil vom 25. Juni 1681 erlegte das RKG den Appellaten auf, bestimmte, einzeln benannte Schriftstücke im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Mit Urteil vom 27. Oktober 1702 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und entschied, die gesamten im gegenseitigen Testament aufgeführten Besitzungen hätten in das Inventar aufgenommen werden müssen. Es erlegte den Erben der Sophie Krosch auf, die Erbgüter gegen Erstattung der festgesetzten Geldsummen herauszugeben. Am 16. Juli 1703 setzte das RKG eine Liquidationskommission ein. Nach einem Antrag auf Zitation des Lic. Heeser schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 27. August 1718. Vgl. RKG 4561 (R 82/147).