Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, für seinen Sohn Philipp und beider Erben, und Graf Philipp von Hanau d. J., für sich und seine Erben, bekunden, dass sie die Brüder Balthasar Forstmeister von Gelnhausen, Ritter, und Kaspar Forstmeister von Gelnhausen auf Lebtag zu ihren Dienern, Amtleuten und Schultheißen zu Gelnhausen gesetzt haben. Beide mögen dort ihre Wohnung nehmen. Balthasar soll als der ältere der beiden zuerst die genannten Ämter ausüben und den von Gelnhausen vorstehen, danach soll dergleichen an Kaspar übergehen. Ein jeder Verweser soll die zu den Ämtern zugehörigen Pflichten wahrnehmen und die Einwohner schützen und schirmen. Kann einer der Brüder die Aufgaben nicht alleine wahrnehmen, ist dies den Ausstellern anzuzeigen, die in dem Fall Hilfe zusichern wollen. Derjenige, der die Ämter innehat, soll den Ausstellern auf ihre Weisung hin bei ihren Angelegenheiten und Geschäften aufwarten. Damit er der Pflicht und Würde des Amts gemäß (mit eren) reiten, dienen und aufwarten kann, sichern ihm der Pfalzgraf und der Graf zu Hanau jährlich jeweils 30 Gulden Dienstgeld zu. Reisige Schäden im Amt und Dienst sollen die Verweser den Ausstellern anzeigen und dem anerkannten Urteil ihrer Räte beim Schadensersatz Folge leisten. Die Aussteller sollen diesbezüglich gegenüber den Forstmeistern nicht verpflichtet sein, einen Eid zu leisten.