Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Pater und Konvent zu Kirschgarten einerseits und Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Worms andererseits Irrungen um etliche Flecken und Bäume beim Kloster Kirschgarten halten. Deswegen hat er sie zum heutigen Tag erneut vor seine Räte gütlich vertagt. Abt und Kovent meinen, dass ihnen Flecken und Bäume seit jeher besitzweise (in posses) zustünden, zumal die benachbarten Gutshöfe (buw güttern) unversteint daran angrenzen würden, sie die Frucht der Bäume seit jeher genommen hätten und sie die Bäume umzäumt hätten. Die von Worms hätten sodann die Zäune zerrissen, die Bäume abgehauen und den Wasserlauf des Orts beschädigt und zerstreten, das Kloster aus seinem Besitz entsetzt. Die von Worms bestreiten sowohl den Besitzanspruch des Klosters wie auch die genannten Handlungen und meinen, dass die Flecken zur Allmende und versteint gehörten. Die Räte Kurfürst Philipps haben die Parteien nun dahin vertragen, dass der Pfalzgraf einen Tag anberaumen und zwei seiner Räte zum Augenschein verordnen will. Die Parteien sollen dazu ihre Kundschaften und dergleichen vorbringen. Die verordneten Räte sollen alles verhören, aufzeichnen und die Parteien gütlich oder rechtlich unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel vertragen. Beide Seiten sollen sich bis zum Ende des Austrag nicht weiter beirren und binnen 14 Tagen darin einwilligen oder absagen, sie erhalten jeweils eine Ausfertigung der Abrede.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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