Johann von Eisch (Esche) gen. Walte, und seine Frau Sophia (Fya), Einwohner zu Virneburg, empfangen für sich und ihre Erben und Nachkommen als Lehen von dem ehrbaren Philipp von Kray (Kreye), Edelknappe (knapen van wapen), alle dessen Güter, die er in der Grafschaft Virneburg und auf dem Bloymenroit liegen hat mit allen Rechten und Zubehörungen nach dem gleichen Recht, wie es die Aussteller von dem verstorbenen Jakob von Kray innegehabt und bisher weiterhin genossen haben. Von den Gütern geben sie einen jährlichen Erbzins, gen. comber des jares, von 20 Mark kölnischer Währung, den die Aussteller oder ihre Erben Philipp von Kray, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde jährlich auf eigene Gefahr am Martinstag (Nov. 11) oder innerhalb von acht Tagen nach Waldorf (Waildorff) auf den Nikolausaltar der Pfarrkirche liefern müssen. Der Diener oder Bote der Aussteller soll bei der Zinslieferung in Waldorf eine Mahlzeit zu essen und zu trinken bekommen. Als Unterpfand für die richtige Lieferung des Erbzinses setzen die Aussteller ihre Lehensgüter wie ihre daran angrenzenden eigenen Güter ein. Bei teilweisem und vollständigem Zahlungsverzug sollen Philipp von Kray, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde mit Hilfe des Vogts von Virneburg die als Pfand gesetzten Güter solange innehaben und gebrauchen, bis ihm für den Erbzins und alle Kosten und Schaden Genüge geleistet worden ist. Die Aussteller verpflichten sich für sich und ihre Erben, nicht gegen die Vertragbestimmungen zu verstoßen. Sr.: Auf Bitten der Ausst. und als Zeugen Junker Engelbrecht von Orsbeck, Herr zu Olbrück (Oilbruck), und Junker Johann von der Leyen, d. J., Amtmann zu Virneburg. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh., besch. - Rv.
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