Die Schöppen zu Magdeburg, die von Richter und Schöppen zu Guben in der Klagesache Christofs Bruntzel wider Jacob Calow ("Calo") abermals um Rechtsauskunft angegangen sind, erteilten folgenden Spruch: Calow, der erklärt hatte, dass ihm Bruntzel den ihm gebührenden Gewinnanteil von gemeinsam verkauftem Wein vorenthalten habe (es handelt sich um 10 Gulden), ist nicht verpflichtet, dem Kläger weiter zu antworten.