Urfehde Nr. 233
Vollständigen Titel anzeigen
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7308
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1536 Februar 26, 26. Hornung
Regest: Walpurga Dietherich, eheliche Hausfrau des Hans Kullin des Gerbers, Bürgerin zu Reutlingen, bekennt, dass sie vor etlichen Jahren und bisher mit nachfolgenden Bürgern und Bürgerinnen zu Reutlingen nach kaiserlichem Recht unzulässige, wucherische Kontrakte geschlossen, ihnen Geld geliehen und davon übermässigen Geniess (= Nutzniessung, Zins) genommen und empfangen, auch vorteilige, ungetreue Käufe getan hat. Sie hat der Hausfrau des Jacob alt Sichelschmidt 1 1/2 fl auf einen Rock geliehen, davon diese ihr wöchentlich 1/2 Batzen +) gab. Sie hat sich damit nicht begnügt, sondern sich vernehmen lassen, man gebe ihr sonst in der Woche gern 1 Batzen zu Geniess von 1 fl +). Weiter hat sie der Hausfrau des Jacob Sichelschmidt 1 fl geliehen auf 12 beschlagene Löffel und abermals dabei gesagt, man gebe ihr in der Woche gern 1 Batzen vom Gulden, das solle sie ihr auch geben. Weil aber die Bezahlung der 2 1/2 fl so lang anstand, hat die Dietherich den Rock, der ihr zu Pfand gegeben worden war, der Fürkäuflerin um 3 fl weniger 1 Ort (= 2 3/4 fl) verkauft, von diesem Geld 6 Kreuzer der Fürkäuflerin gegeben, die andern 9 Kreuzer als Geniess selber behalten. Folgends (= in der Folge) hat sie den überenzigen (= übrigen) Gesuch (= Zins) zusammengerechnet, der sich auf ungefähr 1 1/2 fl belief, und dafür die beschlagenen 12 Löffel in ihren Händen behalten.
Sie hat Mathis Kimerlin dem Schneider 1 fl auf einen schwarzen Rock geliehen. Der hat ihr 1/2 Batzen zu Lohn geschenkt. Desgleichen hat sie ihm auf seine Bitte abermals 1 fl geliehen auf einen engelsaitenen ++) Unterrock und andere Pfänder. Er hat ihr auch ein Schenkin (= Geschenk) zu geben versprochen. Dabei hat sie es bleiben lassen.
Der Magdalena Drechsel hat sie nach und nach Kraut, Schmalz, Milch, Holz und anderes gegeben auf Bot (= das Angebot), dass sie ihr 8 oder 9 Batzen schuldig wurde. Sie ist ihr auf 7 oder 8 Pfennig schuldig worden. Die Dietherich hat das abgewischt und 1 Batzen an die Statt (= an die Stelle, dafür) geschrieben. Ferner hat sie der Drechsel 5 Batzen auf einen Unterrock geliehen. Weiter hat sie der Drechsel 14 Tag lang 3 Batzen geliehen, wovon sie ihr 1 Batzen zu Geniess geben sollte, ferner 2 Batzen auf ein Kantlin (= Kännlein), wovon die Drechsel 1 Kreuzer zu schenken zusagte. In summa ist die Drechsel ihr samt dem Gesuch (= Zins) zusammengeschlagen 20 Batzen 3 Pfennig schuldig geworden.
Dem Weib des Sebastian Rup hat sie etlich Geld geliehen, das (d.h. dessen Betrag) ihr zur Zeit aus dem Gedächtnis gekommen ist. Davon hat das Weib ihr wöchentlich 1/2 Batzen zu Gesuch (= Zins) gegeben. Auf eine Zeit ist der Gesuch solange angestanden, dass das Weib des Rup ihr ungefähr 6 1/2 Batzen Gesuch auf einmal gab. Sonst (= ausserdem) hat sie ihr 6 fl geliehen, dass sie ihr in der Woche davon 1/2 Batzen geben solle. Das ist so lang angestanden, dass die Dietherich zu ihr schickte, sie solle das Geld erlegen. Sie wolle kein Geniess von ihr bekommen. Aber es ist nicht geschehen.
Weiter hat sie der Regina, der Hausfrau des Hans Hagen vor 1 1/2 Jahren 3 fl geliehen. Davon hat die Dietherich wöchentlich 1 Batzen für Geniess (= Zins) gefordert. An den 3 fl ist ihr 1/2 fl bezahlt worden. Darnach hat die Regina ihr für Geniess 3 1/2 Pfund Lichter und etliche Negelin-Scherben (= Nelken-Töpfe) gegeben. Doch zuletzt hat die Dietherich ihr in einer Teding (= Vereinbarung) das Geniess erlassen. Sie solle ihr an der Hauptsumma (= Kapital) wöchentlich 1 Ort (= 1/4 fl) geben, bis die bezahlt ist. Darum sind 2 Röcke verhaft (= verpfändet). Ferner hat sie der Regina 5 Jahre 2 fl geliehen. Davon hat diese ihr 7 Schilling gegeben.
Dem Weib des Jacob Vogt hat sie 5 fl 8 Wochen lang geliehen. Davon hat sie ihr 1/2 fl Geniess gegeben. Weiter hat sie Jacob Vogts Weib 1 fl 3 Wochen lang geliehen. Davon hat sie 1/2 Batzen Geniess empfangen. 3 Batzen hat sie ihr 14 Tag lang geliehen und davon 1 Kreuzer Geniess empfangen. 1 1/2 fl hat sie ihr 5 Wochen lang geliehen und davon 6 Kreuzer Geniess empfangen.
Dem Simon Hainlin dem Messerschmied hat sie 1 fl um wöchentlich 1/2 Batzen Gesuchs geliehen. Dieser Gulden ist so lang angestanden, dass der Gulden soviel Wuchers (= Zinsen) getragen hat, dass Simon Hainlin ihrem Sohn einen Degen für ungefähr 6 Batzen gegeben und nichts dafür empfangen hat. Ungefähr 4 Wochen vor Johannis des Täufers Tag hat sie dem Simon Hainlin 2 fl bis Johannis geliehen, wovon er ihr 2 Batzen zu Geniess zu geben versprach.
Jacob Vogel dem Schuhmacher hat sie 1 fl auf einen Rock geliehen in der Weise: wenn er den Rock in einer bestimmten Zeit nicht auslöse, so solle er ihr den Rock um 16 Batzen zu kaufen geben oder ihr 16 Batzen an Geld geben.
Ottilia Katzenwadel hat sie 1/2 fl geliehen, davon diese ihr wöchentlich 2 Pfennig zu Geniess zu geben durch Mathis Kimerlins Weib versprach.
Der Schwieger des Philipp Dorn des Hafners hat sie 4 Wochen lang von Philipp Dorns wegen 1 fl geliehen auf einen Mantel, wovon sie ihr wöchentlich 1/2 Batzen zu geben versprach. Hernach ist dieser Mantel um 17 Batzen ausgelöst worden.
Dem Philipp Dorn hat sie nach und nach 1 fl geliehen, wovon sein Weib ihr 1 Batzen und etliche Häfen für Geniess gab.
Dem Jacob jung Sichelschmid hat sie 1 fl auf etliche Ellen Engelsait ++) geliehen, wovon er ihr ein Geniess zu geben versprach.
Dem Bartlin Kelbileder hat sie 12 Batzen auf einen Engelsait 12 Wochen lang geliehen, den er hernach mit 14 Batzen von ihr auslösen musste.
Dem Hans Bock dem Schuhmacher hat sie 6 fl Schuld auf dem Haus des Joachim Knoll abgekauft um 4 fl, und der Schuhmacher hat ihr ein Paar Stiefel dazu geben müssen.
Wegen dieser bösen, ungebührlichen, vorteiligen und im Recht verbotenen Kontrakte haben Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen sie gefänglich annehmen und auf dieses ihr Geständnis ihr das kaiserliche Recht vorschlagen lassen. Das hat sie aber nicht annehmen wollen, sondern sie um Gnade gebeten und erlangt, dass sie von der Strenge des Rechts abstanden und ihr Gnad und Barmherzigkeit widerfahren liessen. Sie hat einen Eid geschworen, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren von Reutlingen, die Stadt und ihre Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Sie soll und will allen, die von ihr entlehnt haben, den Geniess (= Zins) nachlassen und nicht mehr als das Hauptgut (= Kapital) von ihnen bekommen oder den Geniess am Hauptgut abziehen. Wenn sie über kurz oder lang eine Forderung an die Herren von Reutlingen oder die Ihren hätte, will sie sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Der Stadt Reutlingen soll und will sie in ihren gemeinen Nutzen 20 fl zur Strafe für ihr argtätiges Handeln bezahlen. Wenn sie diesen Eid und Urfehde nicht hielte oder in dergleichen ungewöhnlichen und unleidenlichen Kontrakten durch genugsame Vermutungen und Anzeigen befunden würde, soll sie heissen und sein eine treulose, schädliche und zum Tod verurteilte Person, die die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Sie hat Mathis Kimerlin dem Schneider 1 fl auf einen schwarzen Rock geliehen. Der hat ihr 1/2 Batzen zu Lohn geschenkt. Desgleichen hat sie ihm auf seine Bitte abermals 1 fl geliehen auf einen engelsaitenen ++) Unterrock und andere Pfänder. Er hat ihr auch ein Schenkin (= Geschenk) zu geben versprochen. Dabei hat sie es bleiben lassen.
Der Magdalena Drechsel hat sie nach und nach Kraut, Schmalz, Milch, Holz und anderes gegeben auf Bot (= das Angebot), dass sie ihr 8 oder 9 Batzen schuldig wurde. Sie ist ihr auf 7 oder 8 Pfennig schuldig worden. Die Dietherich hat das abgewischt und 1 Batzen an die Statt (= an die Stelle, dafür) geschrieben. Ferner hat sie der Drechsel 5 Batzen auf einen Unterrock geliehen. Weiter hat sie der Drechsel 14 Tag lang 3 Batzen geliehen, wovon sie ihr 1 Batzen zu Geniess geben sollte, ferner 2 Batzen auf ein Kantlin (= Kännlein), wovon die Drechsel 1 Kreuzer zu schenken zusagte. In summa ist die Drechsel ihr samt dem Gesuch (= Zins) zusammengeschlagen 20 Batzen 3 Pfennig schuldig geworden.
Dem Weib des Sebastian Rup hat sie etlich Geld geliehen, das (d.h. dessen Betrag) ihr zur Zeit aus dem Gedächtnis gekommen ist. Davon hat das Weib ihr wöchentlich 1/2 Batzen zu Gesuch (= Zins) gegeben. Auf eine Zeit ist der Gesuch solange angestanden, dass das Weib des Rup ihr ungefähr 6 1/2 Batzen Gesuch auf einmal gab. Sonst (= ausserdem) hat sie ihr 6 fl geliehen, dass sie ihr in der Woche davon 1/2 Batzen geben solle. Das ist so lang angestanden, dass die Dietherich zu ihr schickte, sie solle das Geld erlegen. Sie wolle kein Geniess von ihr bekommen. Aber es ist nicht geschehen.
Weiter hat sie der Regina, der Hausfrau des Hans Hagen vor 1 1/2 Jahren 3 fl geliehen. Davon hat die Dietherich wöchentlich 1 Batzen für Geniess (= Zins) gefordert. An den 3 fl ist ihr 1/2 fl bezahlt worden. Darnach hat die Regina ihr für Geniess 3 1/2 Pfund Lichter und etliche Negelin-Scherben (= Nelken-Töpfe) gegeben. Doch zuletzt hat die Dietherich ihr in einer Teding (= Vereinbarung) das Geniess erlassen. Sie solle ihr an der Hauptsumma (= Kapital) wöchentlich 1 Ort (= 1/4 fl) geben, bis die bezahlt ist. Darum sind 2 Röcke verhaft (= verpfändet). Ferner hat sie der Regina 5 Jahre 2 fl geliehen. Davon hat diese ihr 7 Schilling gegeben.
Dem Weib des Jacob Vogt hat sie 5 fl 8 Wochen lang geliehen. Davon hat sie ihr 1/2 fl Geniess gegeben. Weiter hat sie Jacob Vogts Weib 1 fl 3 Wochen lang geliehen. Davon hat sie 1/2 Batzen Geniess empfangen. 3 Batzen hat sie ihr 14 Tag lang geliehen und davon 1 Kreuzer Geniess empfangen. 1 1/2 fl hat sie ihr 5 Wochen lang geliehen und davon 6 Kreuzer Geniess empfangen.
Dem Simon Hainlin dem Messerschmied hat sie 1 fl um wöchentlich 1/2 Batzen Gesuchs geliehen. Dieser Gulden ist so lang angestanden, dass der Gulden soviel Wuchers (= Zinsen) getragen hat, dass Simon Hainlin ihrem Sohn einen Degen für ungefähr 6 Batzen gegeben und nichts dafür empfangen hat. Ungefähr 4 Wochen vor Johannis des Täufers Tag hat sie dem Simon Hainlin 2 fl bis Johannis geliehen, wovon er ihr 2 Batzen zu Geniess zu geben versprach.
Jacob Vogel dem Schuhmacher hat sie 1 fl auf einen Rock geliehen in der Weise: wenn er den Rock in einer bestimmten Zeit nicht auslöse, so solle er ihr den Rock um 16 Batzen zu kaufen geben oder ihr 16 Batzen an Geld geben.
Ottilia Katzenwadel hat sie 1/2 fl geliehen, davon diese ihr wöchentlich 2 Pfennig zu Geniess zu geben durch Mathis Kimerlins Weib versprach.
Der Schwieger des Philipp Dorn des Hafners hat sie 4 Wochen lang von Philipp Dorns wegen 1 fl geliehen auf einen Mantel, wovon sie ihr wöchentlich 1/2 Batzen zu geben versprach. Hernach ist dieser Mantel um 17 Batzen ausgelöst worden.
Dem Philipp Dorn hat sie nach und nach 1 fl geliehen, wovon sein Weib ihr 1 Batzen und etliche Häfen für Geniess gab.
Dem Jacob jung Sichelschmid hat sie 1 fl auf etliche Ellen Engelsait ++) geliehen, wovon er ihr ein Geniess zu geben versprach.
Dem Bartlin Kelbileder hat sie 12 Batzen auf einen Engelsait 12 Wochen lang geliehen, den er hernach mit 14 Batzen von ihr auslösen musste.
Dem Hans Bock dem Schuhmacher hat sie 6 fl Schuld auf dem Haus des Joachim Knoll abgekauft um 4 fl, und der Schuhmacher hat ihr ein Paar Stiefel dazu geben müssen.
Wegen dieser bösen, ungebührlichen, vorteiligen und im Recht verbotenen Kontrakte haben Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen sie gefänglich annehmen und auf dieses ihr Geständnis ihr das kaiserliche Recht vorschlagen lassen. Das hat sie aber nicht annehmen wollen, sondern sie um Gnade gebeten und erlangt, dass sie von der Strenge des Rechts abstanden und ihr Gnad und Barmherzigkeit widerfahren liessen. Sie hat einen Eid geschworen, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren von Reutlingen, die Stadt und ihre Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Sie soll und will allen, die von ihr entlehnt haben, den Geniess (= Zins) nachlassen und nicht mehr als das Hauptgut (= Kapital) von ihnen bekommen oder den Geniess am Hauptgut abziehen. Wenn sie über kurz oder lang eine Forderung an die Herren von Reutlingen oder die Ihren hätte, will sie sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Der Stadt Reutlingen soll und will sie in ihren gemeinen Nutzen 20 fl zur Strafe für ihr argtätiges Handeln bezahlen. Wenn sie diesen Eid und Urfehde nicht hielte oder in dergleichen ungewöhnlichen und unleidenlichen Kontrakten durch genugsame Vermutungen und Anzeigen befunden würde, soll sie heissen und sein eine treulose, schädliche und zum Tod verurteilte Person, die die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Uber der ältere, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel beschädigt
Bemerkungen: +) 1 fl = 15 Batzen = 60 Kreuzer = 210 Pfennig
++) Fischer: Schw. WB.: Engelsait = Wollstoff von geringer Breite und geringem Wert
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel beschädigt
Bemerkungen: +) 1 fl = 15 Batzen = 60 Kreuzer = 210 Pfennig
++) Fischer: Schw. WB.: Engelsait = Wollstoff von geringer Breite und geringem Wert
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ