Erzbischof Arnold II. von Köln bekundet: Die Kirche kann nur in Frieden leben, wenn die Satzungen seiner Vorgänger unverletzlich bewahrt werden. Wenn er nicht nach Frieden eifert, ruht nicht der Friede Christi auf ihm. Bruder Gerard, Propst von Bonn, verlangte eine Bestätigung über seine Vorrangstellung, die ihm bereits in der Römischen Kurie, zuerst unter Papst Innozenz, danach unter Papst Eugen, zugesprochen war. Es herrschte nämlich alter und lange Zeit unentschiedener Streit darüber, dass der Propst von St. Gereon gegen den Bonner und Xantener Propst den höheren Rang in Konventen und Prozessionen beanspruchte, den diese dagegen für sich behaupteten. Sein Vorgänger + Erzbischof Arnold [I.] schlichtete den Streit durch Urteil. Er schildert die Gerichtsverhandlung zwischen den Pröpsten Gerard von Bonn und Herimann von Xanten einer- und Bruno von St. Gereon anderseits, an der er damals als Dompropst teilgenommen hat [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 8 von 1138 [April]]. Als Urteilsfinder nennt er Tietwinus, Bischof von St. Rufina, Legaten des Heiligen Stuhls von Rom, und die Bischöfe Andreas von Utrecht, Werner von Münster, Udo von Osnabrück (Osembruggensis), Embrecho von Würzburg (Werceburgensis) und Nicolaus von Cambrai, die den beiden Archidiakonen den Vorrang zuerkannten, da jene den übrigen örtlichen Prälaten nicht nachstehen dürften, deren Würde ihnen den nächsten geistlichen Rang nach den Bischöfen verleiht. Dieses von ihm, dem Aussteller, verkündete, durch Zustimmung jener Bischöfe und des gesamten Klerus bestätigte Urteil bekräftigte sein Vorgänger und sprach dem Bonner und Xantener Propst für alle Zeiten den Vorrang zu. Hiernach erbat Propst Gerard, nachdem er von dem Kardinalpriester Bernardus tit. s. Clementis und dem Kardinaldiakon Gregorius tit. s. Angeli, Legaten der Römischen Kirche in Gallien, die Bestätigung des Vorgangs erlangt hatte, in Gegenwart derselben Kardinäle von ihm, dem Erzbischof, als letzter Instanz (tanquam extremam manum) die Bestätigung, die dann endgültig und unumstößlich sein werde. Der Bitte geneigt, bestätigt er, weil die Gerechtigkeit dies gebietet und er seinem Vorgänger folgen will, den Pröpsten von Bonn und Xanten und ihren Nachfolgern auf ewig den Vorrang und untersagt unter Strafe des Anathema jeglichen Widerspruch. - Siegelankündigung. - Anwesend waren die beiden Pröpste Gerard von Bonn und Theobald von Xanten. - Zeugen: Walterus, Dompropst, Albertus, Domdekan, die Pröpste Herimannus von St. Severin, Johannes von St. Kunibert, Lodewicus von St. Aposteln, Arnoldus von St. Andreas, Fridericus von St. Georg und Gerardus von St. Mariengraden, die Äbte Wolbero von St. Pantaleon, Gerlacus von Deutz (Tuiciensis), Nicolaus von Siegburg (Sigebergensis), Adelardus von St. Martin, Geldolfus von Brauweiler (Brunwillarensis) und Everwinus von Gladbach (Gladebacensis) sowie Dekane und Kanoniker dieser Kirchen. Acta sunt hec in facie totius ecclesie anno dominice incarnationis 1153 indictione XIII. ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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