Citationis Auseinandersetzung um Abrechnung einer Vormundschaft
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(1) 2470
Wismar P 54 (W P 3 n. 54)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 16. 1. Kläger P
(1670-1681) 29.01.1681-08.09.1682
Kläger: (2) Lic. Bernhard Peters, fürstl. schleswig-holsteinischer Hofrat und Kammersekretär zu Augustenburg
Beklagter: Siegfried Sievertz, Hofprediger zu Sonderburg und Jakob Voysahn (Veisaen), Bürger zu Wismar
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hatte sich verpflichtet, 400 Rtlr an Sievertz auszuzahlen, wurde aber von Hinrich Gercke gebeten, dieses Geld an seine Ehefrau, Catharina Elisabeth Peters, die Stieftochter Sievertz, auszuzahlen, der Sievertz noch 400 Rtlr Satisfaktion" schuldet. In der Zwischenzeit stirbt Gercke, Voysahn heiratet dessen Witwe und fordert das Geld. Da Kl. sich nicht sicher ist, wem das Geld zusteht, bittet er das Tribunal, die Summe in der Tribunalskanzlei deponieren zu dürfen, die Bekl. vor das Tribunal zu zitieren und ihn von allen Ansprüchen freizusprechen. Das Tribunal erläßt entsprechende Mandate am 08.02., am 22.03. deponiert Kl. 200 Rtlr und übergibt für den Rest Obligationen, die er von der Wismarer Akzisekammer in dem Prozeß der Vormünder der Hillschen Kinder vs. Dr. Thurmann zu fordern hat und Ansprüche an den Hofrat Schäfer in Güstrow. Für weitere 100 Rtlr bittet er um Fristverlängerung, die er am 26.03. erhält. Am 23.03 berichtet Voysahn, daß seine Frau vom Kl. noch Geld aus der Vormundschaft zu fordern hat, und Voysahn Kl. nicht aus dieser Vormundschaft entlassen will, bevor dieser nicht Rechenschaft abgelegt hat. Voysahn erbittet entsprechende Mandate vom Tribunal, die er am 26.03.1681 erhält. Am 09.04. zahlt Kl. die ausstehenden 100 Rtlr in der Tribunalskanzlei ein und erbittet Quittung. Kl. wirft Voysahn am 05.05. vor, die Unwahrheit zu behaupten und erbittet vom Tribunal ein Mandat an Voysahn, ihm seine Verschreibung auszuliefern und die Abrechnung über die Vormundschaft anzuerkennen. Voysahn lehnt dies am 22.06. ab. Nachdem Kl. auf Aufforderung des Tribunals vom 01.07. am 22.08. erneut geantwortet hat, erklärt das Tribunal am 23.08. die Akten für geschlossen. Am 03.09. kündigt Bekl. an, das letzte Schreiben des Kl.s kommentieren zu wollen, das Tribunals läßt dies am 07.09.1681 jedoch nicht mehr zu. Am 02.05.1682 fordert das Tribunal die Vorlage weiterer Beweise von beiden Parteien, am 15.05. legt Kl. diese Beweise vor. Am 23.05. erbittet Bekl. einen Vorbescheid zur Anerkennung von Dokumenten, den das Tribunal auf den 05.09.1682 ansetzt und durchführt, am 07.09.1682 verzichten Peters und Voysahn auf Teile ihrer Forderungen, vergleichen sich und bitten das Tribunal um die Bestätigung für diesen Vergleich. Am 07.09. reicht Voysahn eine Erklärung ein, in der er die Vormundschaftsrechnung des Kl.s anerkennt und ihn von weiteren Ansprüchen freispricht. Das Tribunal protokolliert daraufhin am 08.09.1682 den Vergleich.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1681-1682
Prozessbeilagen: (7) Übergabebescheid der Vorladung des Tribunals an Jakob Voysahn vom 08.02.1681 durch den Tribunalstrabanten Hinrich Wendt vom 16.02.1681, Schreiben J.J. Döbels aus Rostock an Adam v. Bremen vom 19.03.1681; Empfangsbestätigung der Citatio an Sievertz durch Dr. Conrad Peters vom 21.02.1681; Abtretung von Ansprüchen durch J.J. Döbel an Kl. vom 01.03.1681; Vereinbarung zwischen Bernhard Peters und Hinrich Gercke über Vormundschaft vom 21.12.1675; Schreiben Hinrich Gerckes an Kl. vom 01.04. und 22.05.1675; Vereinbarung über die Teilung des Erbes Dr. Ambrosius Petersens zwischen seiner Witwe, den Kindern erster und zweiter Ehe vom 14.06.1670; Ehevertrag zwischen Siegfried Sievertz und Elisabeth Dase, Witwe Dr. Petersens, vom 20.04.1671; Urteil der Gottorfer Justizkanzlei vom 13.04.1675 in Sachen Elisabeth Sievert vs. Bernhard Peters; Schreiben der Catharina Elisabeth Peters an Bernhard Peters vom 18.12.1676; Prozeßvollmacht Peters für Dr. v. Bremen vom 28.10.1681 und Voysahns für Dr. Gerdes vom 27.01.1682; Protokoll des Vorbescheids im Tribunal vom 05.09.1682; Aufstellung über die Kosten der Vormundschaft durch Kl.
Beklagter: Siegfried Sievertz, Hofprediger zu Sonderburg und Jakob Voysahn (Veisaen), Bürger zu Wismar
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hatte sich verpflichtet, 400 Rtlr an Sievertz auszuzahlen, wurde aber von Hinrich Gercke gebeten, dieses Geld an seine Ehefrau, Catharina Elisabeth Peters, die Stieftochter Sievertz, auszuzahlen, der Sievertz noch 400 Rtlr Satisfaktion" schuldet. In der Zwischenzeit stirbt Gercke, Voysahn heiratet dessen Witwe und fordert das Geld. Da Kl. sich nicht sicher ist, wem das Geld zusteht, bittet er das Tribunal, die Summe in der Tribunalskanzlei deponieren zu dürfen, die Bekl. vor das Tribunal zu zitieren und ihn von allen Ansprüchen freizusprechen. Das Tribunal erläßt entsprechende Mandate am 08.02., am 22.03. deponiert Kl. 200 Rtlr und übergibt für den Rest Obligationen, die er von der Wismarer Akzisekammer in dem Prozeß der Vormünder der Hillschen Kinder vs. Dr. Thurmann zu fordern hat und Ansprüche an den Hofrat Schäfer in Güstrow. Für weitere 100 Rtlr bittet er um Fristverlängerung, die er am 26.03. erhält. Am 23.03 berichtet Voysahn, daß seine Frau vom Kl. noch Geld aus der Vormundschaft zu fordern hat, und Voysahn Kl. nicht aus dieser Vormundschaft entlassen will, bevor dieser nicht Rechenschaft abgelegt hat. Voysahn erbittet entsprechende Mandate vom Tribunal, die er am 26.03.1681 erhält. Am 09.04. zahlt Kl. die ausstehenden 100 Rtlr in der Tribunalskanzlei ein und erbittet Quittung. Kl. wirft Voysahn am 05.05. vor, die Unwahrheit zu behaupten und erbittet vom Tribunal ein Mandat an Voysahn, ihm seine Verschreibung auszuliefern und die Abrechnung über die Vormundschaft anzuerkennen. Voysahn lehnt dies am 22.06. ab. Nachdem Kl. auf Aufforderung des Tribunals vom 01.07. am 22.08. erneut geantwortet hat, erklärt das Tribunal am 23.08. die Akten für geschlossen. Am 03.09. kündigt Bekl. an, das letzte Schreiben des Kl.s kommentieren zu wollen, das Tribunals läßt dies am 07.09.1681 jedoch nicht mehr zu. Am 02.05.1682 fordert das Tribunal die Vorlage weiterer Beweise von beiden Parteien, am 15.05. legt Kl. diese Beweise vor. Am 23.05. erbittet Bekl. einen Vorbescheid zur Anerkennung von Dokumenten, den das Tribunal auf den 05.09.1682 ansetzt und durchführt, am 07.09.1682 verzichten Peters und Voysahn auf Teile ihrer Forderungen, vergleichen sich und bitten das Tribunal um die Bestätigung für diesen Vergleich. Am 07.09. reicht Voysahn eine Erklärung ein, in der er die Vormundschaftsrechnung des Kl.s anerkennt und ihn von weiteren Ansprüchen freispricht. Das Tribunal protokolliert daraufhin am 08.09.1682 den Vergleich.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1681-1682
Prozessbeilagen: (7) Übergabebescheid der Vorladung des Tribunals an Jakob Voysahn vom 08.02.1681 durch den Tribunalstrabanten Hinrich Wendt vom 16.02.1681, Schreiben J.J. Döbels aus Rostock an Adam v. Bremen vom 19.03.1681; Empfangsbestätigung der Citatio an Sievertz durch Dr. Conrad Peters vom 21.02.1681; Abtretung von Ansprüchen durch J.J. Döbel an Kl. vom 01.03.1681; Vereinbarung zwischen Bernhard Peters und Hinrich Gercke über Vormundschaft vom 21.12.1675; Schreiben Hinrich Gerckes an Kl. vom 01.04. und 22.05.1675; Vereinbarung über die Teilung des Erbes Dr. Ambrosius Petersens zwischen seiner Witwe, den Kindern erster und zweiter Ehe vom 14.06.1670; Ehevertrag zwischen Siegfried Sievertz und Elisabeth Dase, Witwe Dr. Petersens, vom 20.04.1671; Urteil der Gottorfer Justizkanzlei vom 13.04.1675 in Sachen Elisabeth Sievert vs. Bernhard Peters; Schreiben der Catharina Elisabeth Peters an Bernhard Peters vom 18.12.1676; Prozeßvollmacht Peters für Dr. v. Bremen vom 28.10.1681 und Voysahns für Dr. Gerdes vom 27.01.1682; Protokoll des Vorbescheids im Tribunal vom 05.09.1682; Aufstellung über die Kosten der Vormundschaft durch Kl.
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:26 MEZ