Stephan von und zu Neuhoff, kurbrandenburgischer Rat und Drost der Ämter Altena und Iserlohn, der 1657 durch den Rauschenburgischen Bevollmächtigten Heinrich Lenting die Belehnung mit dem vierten Teil der Buddenhove nach Mannlehenrecht empfangen hat, aber dieses dem Hause Rauschenburg gehörige Lehngut sich nicht aneignen will, bevollmächtigt Johann Husman, Rentmeister zu Rauschenburg, dieses Lehngut dem Abt von Werden zu Behuf des Johann Edmond von der Marck zu Werne und Rauschenburg zurückzugeben und zu desselben Behuf vom Abt zu empfangen.