Johann Thomas Bischof zu Brixen, als Herr und Vetter der Braut, Hr. Joachim und Hr. Vlrich, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, Vettern und Vormunde der Braut, und Hr. Heinrich d. ä .G. G. zu Ortenburg, als Bruder treffen für Frl. Sydonia, Tochter des verstorbenen Hr. Johanns, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, und der verstorbenen Fr. Eufemia, geborene Freiin zu Spaur und Valör, mit Hr. Hercules von Thun, Erbschenk der fürstl. Stifte Trient und Brixen, und seinen Vettern und Vormunden Hr. Philips von Thun und Hr. Sigmund von Thun, Vettern, folgende Heiratsvereinbarung: G. Heinrich gibt seiner Schwester für ihr väterliches und mütterliches Erbe 1500 fl, jeder zu 15 Batzen oder 60 kr, als Heimsteuer und dazu eine standesgemäße Aussteuer; die Heimsteuer ist ein Jahr nach dem Beilager zu Hall im Innthall zu erlegen. Sollte G. Heinrich seinen anderen Schwestern einst eine größere Heimsteuer geben, so ist Sydonia der Fehlbetrag nachzuzahlen. Will der Hr. von Thun aus Freundschaft den Betrag länger bei G. Heinrich belassen, so hat dieser entsprechende Zinsen zu geben. Der Bischof zu Brixen hat aus Freundschaft zu den G. in Abwesenheit durch seinen Abgesandten Wolffgang Hulst, fürstl. Rat zu Brixen, sich erboten, dem Frl. Sydonia die Hochzeit auszurichten. Hr. von Thun widerlegt der Braut die Heimsteuer mit 3000 fl. Der gesamte Betrag von 4500 fl wird auf den Gütern des Bräutigams versichert; er steht Sydonia nach Wittumsrecht zu und bringt ihr auf Lebenszeit einen Betrag von 225 fl jährlich zu freier Nutzung. Nach dem Beilager erhält Sydonia als freie Morgengabe 1000 fl oder 50 fl jährliche Zinsen; auch dies ist entsprechend zu verschreiben. Wird die Morgengabe vor ihrem Hinscheiden nicht vermacht oder an ihre Leibeserben vererbt, so kommt sie an die Erben des von Thun. Als Wittumssitz erhält Sydonia eine ehrliche Behausung auf dem Lande oder in der Stadt oder an einem ihr gefälligen Ort in Tyrol und dazu um Unterhalt aus dem vom Gemahl hinterlassenen Vermögen jährlich 250 fl, solange sie Witwe bleibt. Fehlt ihr etwas an Lebensunterhalt, Wein und Getreide, haben ihr die Thun'schen Erben dies zukommen zu lassen. Will die Witwe nicht ihren Wittumssitz, sondern woanders wohnen, so sind ihr dorthin kostenlos die 250 fl zuzustellen und zum Auszug 150 fl als Hilfe zu geben. Stirbt Sydonia vor ihrem Gemahl ohne Leibeserben zu hinterlassen, so hat dieser die 1500 fl Heiratsgut Zeit seines Lebens unverzinst zur Nutzung, während Widerlage und Morgengabe an ihm heimfallen; nach seinem Tod fallen diese 1500 fl auf ihre nächsten Erben. Sind Leibeserben vorhanden, so erben diese. Will sich der Hr. von Thun nochmals verheiraten, so erhalten die Kinder aus der ersten Ehe das mütterliche Erbe (Heimsteuer, Widerlage und andere Hinterlassenschaft), doch steht ihm auf Lebenszeit die Nutznießung der Morgengabe und Widerlage zu. Stirbt der Hr. von Thun vor seiner Gemahlin, so hat die Witwe, gleich, ob Leibeserben da sind oder nicht, das Recht auf die Heimsteuer und Ausstattung, Morgengabe, Kleider und Wäsche, Kleinode und Schmuck und alles Silbergeschirr, das sie zur Hochzeit oder später geschenkt erhalten hat, ferner die Nutzung der 3000 fl Widerlage und die 250 fl Witwenunterhalt sowie die halbe fahrende Habe ihres Gatten. Heiratet die Witwe nochmals, so verliert sie die 250 fl Unterhalt und den Wittumssitz, alles andere bleibt ihr aber. Sind nach Sydonias Abscheiden Kinder aus beiden Ehen vorhanden, so ist die Heimsteuer und was sonst von ihr herkommt, unter den Kindern gleich aufzuteilen. Aus gutem Willen wird auch vereinbart, dass die 3000 fl Widerlage und die 1000 fl Morgengabe gegebenenfalls auf die Kinder ersten Ehe fallen, aber nach deren Abgang oder Mangel an absteigender Linie wieder an die von Thun zurückfallen. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Hr. von Thun hat Frl. Sydonia vor ihrem Beilager entsprechend den Erbstatuten der G. von Ortenburg mit Eid den geforderten Erbverzicht zu leisten. Stirbt ein Partner vor dem Beilager, so ist diese Heiratsabrede hinfällig. Jeder Teil erhält eine gleichlautende Ausfertigung der Abrede.; S 1-S 7: Ausst. 1-7. US: Jo: Thomas Bischoff zw Brixen mpp.; Joachim G. z. Ortenburg etc. mpp., Vlrich Graue zu Orttenburg manu pp., Heinrich G. z. Ortenburg manu ppria., Herculeß von Thun, Philips von Thunn ma. ppa., Sigmundt von Thunn etc.