Verhör
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7520
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 21 Urgichten
(15)81 Mai 10
Regest: Am Mittwoch, 10. Mai (15)82, ist Georg Stainhauser von Oberndorf von 7 bis 9 Uhr vormittags auf Befehl des Rats zu Reutlingen im Beisein der bestellten Commissarii Caspar Schilling des Rats und Georg Wörenwag des Rats auf allerhand eingekommene Schreiben und mündlichen Bericht in der Güte verhört worden und hat folgendes bekannt: 1) Als der Entleibte ermordet wurde, sei er in seinem, nicht des Entleibten Haus gewesen.
2) Als diese Mordtat im Flecken Reutin erschollen (= bekannt geworden) sei, sei er wie auch andere aus seinem Haus geloffen, habe dem Geschrei Aufmerkens getan und damals keinen flüchtigen Fuß gestellt (= sei nicht geflohen).
3) Er sei in seinem Lehen nur einmal in des Entleibten Behausung gewesen und habe ihn damals um Lehenschaft (= Darlehen) Gelds angeredet.
4) Daß er an dem Tag der Ermordung wieder um Entlehnung Gelds in dessen Behausung gewesen sei, ist er gar nicht geständig.
5) Daß er damals mit der Axt um des Entleibten Wohnung gewesen, ... (?). Denn er sei im Wald gewesen und habe Holz getragen.
6) Als er vor des Entleibten Behausung gegangen, sei die Hintertür geöffnet gewesen. Die Gänse seien hineingeloffen, und als er hineingegangen, habe er den Entleibten auf der Tenne tot liegend gefunden.
7) Er stellt nicht in Abred, daß er den Leichnam bei dem Arm erwischte und in die Stube schleifte.
8) Er ist ohne alles Leugnen geständig, daß er, als er in des Entleibten Behausung die Stiege hinaufgehen wollte, ein Säcklein auf der Stiege fand, worin allein 22 Kronen waren.
9) Dieses Säcklein habe er niemand wegen des ... (?) Verdachts, viel weniger ... (?) wollen.
10) Daß er eine geöffnete Truhe geöffnet haben solle, ist er gar nicht geständig.
11) Es sei nicht ohne (= nicht unrichtig), daß er an einem zugetauschten Kleid einem eben erst aus Frankreich gekommenen Hausknecht 2 Kronen von dem gefundenen Gold herausgegeben habe.
12) Von dem Gold hat er Lorenz Roth, Samuel Grötzinger und Ambrosius Bacht je 1 Krone gegeben. Er hat noch 16 in dem Säckel.
13) Er gibt zu, daß ihm die Stadt Biberach verboten wurde. (Dazu ganz am Schluß des Textes: Daß er zu Biberach in die Scheiterbeigen und sonst in der Stadt Feuer gelegt haben solle, ist er nicht im geringsten geständig).
14) Hierauf sei er in das Elsaß gezogen, habe nach Dienstungen gestellt (= sich um Dienste bemüht), aber keinen bekommen können. Dann sei er wieder nach Biberach gezogen.
15) ... (?)
16) Als er wieder aus dem Elsaß kam, habe er im Sommer zu Reutin die Schweine gehütet und im Winter gedroschen.
17) Er sei am Samstag, als er von Ulm zog, zu Donnstetten über Nacht geblieben und verhaftet worden.
18) Zu Ulm habe er von einem, dessen Namen ihm unbekannt sei, 75 Pfund Schmalz um 5 1/2 fl bar Geld gekauft.
19) Zu Ulm hat er um 12 fl Federn und Bettgewand (= Bett-Tücher) auf Borg gekauft. Die Namen der Verkäufer weiß er ebenfalls nicht. Das soll er auf Michaeli bezahlen. Gleichwohl hat er außerdem noch mehr auf Borg gekauft, das er nachher wieder verkaufte.
20) Zu Ravensburg habe er 2 Rosse, das eine um 12 1/2 fl, das andere um 15 1/2 fl auf Borg gekauft. Von wem, weiß er nicht.
21) Er habe eines der Rosse dem Wees Müller zu Biberach um 9 fl 1 Batzen (während er jedoch beiden Commissarii beim vorigen Verhör berichtet hat, es um 9 1/4 fl käuflich zugestellt zu haben), das andere dem Jerg Bauman zu Rindenmoos um 4 1/2 fl bar Geld verkauft.
22) Er hat zu Ravensburg einen Hagen (= Stier) um 4 1/2 fl gekauft. Daran sollte er 3 fl bar, den Rest am vergangenen Palmarum (Palmsonntag) bezahlen. Den Verkäufer weiß er nicht. Er hat den Stier dem Wagner zu Rindenmoos um 4 fl gegeben.
23) Er habe vor dieser Zeit den Bürgermeister Wilhelm Brandenburg um 10 fl Darlehen angesprochen.
24) ... (?) Abt zu ... (?)
25) Der Abt habe ihm das Geld geliehen ... (?)
26) An seines Vaters und seiner Mutter Erbe habe er 40 fl 3 Batzen empfangen.
27) Daß er dieses Erbe üppig vertan habe, sei wahr.
28) Daß er nach seinem Ausweichen (= seiner Flucht) sich in Wälder begeben haben und dort aufgehalten haben solle, ist er nicht geständig ... (?)
29) Er stellt auch in Abrede, daß er den Flecken Reutin verbrannt, noch viel weniger den Verstorbenen ermordet habe.
Dieses Geständnis ist ihm wieder vorgelesen, von ihm bejachzet (= bejaht) und dem Rat mitgeteilt und in einem ledernen Säcklein 16 Kronen, 1 Kreuzer und 2 Münzen übergeben worden.
2) Als diese Mordtat im Flecken Reutin erschollen (= bekannt geworden) sei, sei er wie auch andere aus seinem Haus geloffen, habe dem Geschrei Aufmerkens getan und damals keinen flüchtigen Fuß gestellt (= sei nicht geflohen).
3) Er sei in seinem Lehen nur einmal in des Entleibten Behausung gewesen und habe ihn damals um Lehenschaft (= Darlehen) Gelds angeredet.
4) Daß er an dem Tag der Ermordung wieder um Entlehnung Gelds in dessen Behausung gewesen sei, ist er gar nicht geständig.
5) Daß er damals mit der Axt um des Entleibten Wohnung gewesen, ... (?). Denn er sei im Wald gewesen und habe Holz getragen.
6) Als er vor des Entleibten Behausung gegangen, sei die Hintertür geöffnet gewesen. Die Gänse seien hineingeloffen, und als er hineingegangen, habe er den Entleibten auf der Tenne tot liegend gefunden.
7) Er stellt nicht in Abred, daß er den Leichnam bei dem Arm erwischte und in die Stube schleifte.
8) Er ist ohne alles Leugnen geständig, daß er, als er in des Entleibten Behausung die Stiege hinaufgehen wollte, ein Säcklein auf der Stiege fand, worin allein 22 Kronen waren.
9) Dieses Säcklein habe er niemand wegen des ... (?) Verdachts, viel weniger ... (?) wollen.
10) Daß er eine geöffnete Truhe geöffnet haben solle, ist er gar nicht geständig.
11) Es sei nicht ohne (= nicht unrichtig), daß er an einem zugetauschten Kleid einem eben erst aus Frankreich gekommenen Hausknecht 2 Kronen von dem gefundenen Gold herausgegeben habe.
12) Von dem Gold hat er Lorenz Roth, Samuel Grötzinger und Ambrosius Bacht je 1 Krone gegeben. Er hat noch 16 in dem Säckel.
13) Er gibt zu, daß ihm die Stadt Biberach verboten wurde. (Dazu ganz am Schluß des Textes: Daß er zu Biberach in die Scheiterbeigen und sonst in der Stadt Feuer gelegt haben solle, ist er nicht im geringsten geständig).
14) Hierauf sei er in das Elsaß gezogen, habe nach Dienstungen gestellt (= sich um Dienste bemüht), aber keinen bekommen können. Dann sei er wieder nach Biberach gezogen.
15) ... (?)
16) Als er wieder aus dem Elsaß kam, habe er im Sommer zu Reutin die Schweine gehütet und im Winter gedroschen.
17) Er sei am Samstag, als er von Ulm zog, zu Donnstetten über Nacht geblieben und verhaftet worden.
18) Zu Ulm habe er von einem, dessen Namen ihm unbekannt sei, 75 Pfund Schmalz um 5 1/2 fl bar Geld gekauft.
19) Zu Ulm hat er um 12 fl Federn und Bettgewand (= Bett-Tücher) auf Borg gekauft. Die Namen der Verkäufer weiß er ebenfalls nicht. Das soll er auf Michaeli bezahlen. Gleichwohl hat er außerdem noch mehr auf Borg gekauft, das er nachher wieder verkaufte.
20) Zu Ravensburg habe er 2 Rosse, das eine um 12 1/2 fl, das andere um 15 1/2 fl auf Borg gekauft. Von wem, weiß er nicht.
21) Er habe eines der Rosse dem Wees Müller zu Biberach um 9 fl 1 Batzen (während er jedoch beiden Commissarii beim vorigen Verhör berichtet hat, es um 9 1/4 fl käuflich zugestellt zu haben), das andere dem Jerg Bauman zu Rindenmoos um 4 1/2 fl bar Geld verkauft.
22) Er hat zu Ravensburg einen Hagen (= Stier) um 4 1/2 fl gekauft. Daran sollte er 3 fl bar, den Rest am vergangenen Palmarum (Palmsonntag) bezahlen. Den Verkäufer weiß er nicht. Er hat den Stier dem Wagner zu Rindenmoos um 4 fl gegeben.
23) Er habe vor dieser Zeit den Bürgermeister Wilhelm Brandenburg um 10 fl Darlehen angesprochen.
24) ... (?) Abt zu ... (?)
25) Der Abt habe ihm das Geld geliehen ... (?)
26) An seines Vaters und seiner Mutter Erbe habe er 40 fl 3 Batzen empfangen.
27) Daß er dieses Erbe üppig vertan habe, sei wahr.
28) Daß er nach seinem Ausweichen (= seiner Flucht) sich in Wälder begeben haben und dort aufgehalten haben solle, ist er nicht geständig ... (?)
29) Er stellt auch in Abrede, daß er den Flecken Reutin verbrannt, noch viel weniger den Verstorbenen ermordet habe.
Dieses Geständnis ist ihm wieder vorgelesen, von ihm bejachzet (= bejaht) und dem Rat mitgeteilt und in einem ledernen Säcklein 16 Kronen, 1 Kreuzer und 2 Münzen übergeben worden.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ