Kreisgericht Seehausen (Altmark) (Bestand)
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M 32 Seehausen (Altmark) (Benutzungsort: Magdeburg)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 05. DDR-Bezirke Halle und Magdeburg (1952 - 1990) >> 05.04. Zentral unterstellte Behörden, Gerichte und Einrichtungen der DDR im Bezirk Magdeburg >> 05.04.04. Justiz
1952 - 1953
Benutzbarkeit: eingeschränkt benutzbar
Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Findhilfsmittel: Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar)
Registraturbildner: Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 02. Okt. 1952 legte fest, das innerhalb der Landkreise Kreisgerichte bzw. der Stadtkreise Stadtbezirksgerichte einzurichten sind. Als Nachfolger der Amtsgerichte in den Kreisen fungierten im Bezirk Magdeburg folgende Kreisgerichte: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe/Milde, Klötze, Loburg, Magdeburg (4 Stadtbezirksgerichte), Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Seehausen, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wernigerode, Wolmirstedt, Zerbst.
Kreisgerichte entschieden den weitaus überwiegenden Teil der Rechtssprechung aller Straf- und Zivilsachen in erster Instanz. Sie waren für alle Straf- und Zivilsachen zuständig für die nicht ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines höheren Gerichtes gegeben war. Das Kreisgericht entschied in dreigliedrigen Kammern, die sich aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen zusammensetzten. Die Richter ernannte der Minister der Justiz, später wurden sie von den Volksvertretungen gewählt. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 verfügte, dass die Kreisarbeitsgerichte in den Kreisgerichten aufgehen.
Das Kreisgericht war auch für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen der Konfliktkommissionen und der Schiedskommissionen zuständig und entschied über Einsprüche gegen Entscheidungen dieser gesellschaftlichen Gerichte. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung oblag dem Sekretär bzw. dem Gerichtsvollzieher beim Kreisgericht.
Zur Erteilung von kostenlosen Rechtsauskünften an die Bevölkerung bestanden bei den Gerichten Rechtsauskunftsstellen. Über ihre jeweiligen Arbeitsergebnisse waren die Kreisgerichte dem Bezirksgericht gegenüber berichtspflichtig. Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte gab es die Berufung und die Beschwerde vor dem Bezirksgericht, welches bereits rechtskräftige Urteile im Zuge von Kassationsverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Obersten Gericht aufheben konnte.
Bestandsinformationen: Bisher ist lediglich ein Zivilprozessregister überliefert.
Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Findhilfsmittel: Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar)
Registraturbildner: Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 02. Okt. 1952 legte fest, das innerhalb der Landkreise Kreisgerichte bzw. der Stadtkreise Stadtbezirksgerichte einzurichten sind. Als Nachfolger der Amtsgerichte in den Kreisen fungierten im Bezirk Magdeburg folgende Kreisgerichte: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe/Milde, Klötze, Loburg, Magdeburg (4 Stadtbezirksgerichte), Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Seehausen, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wernigerode, Wolmirstedt, Zerbst.
Kreisgerichte entschieden den weitaus überwiegenden Teil der Rechtssprechung aller Straf- und Zivilsachen in erster Instanz. Sie waren für alle Straf- und Zivilsachen zuständig für die nicht ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines höheren Gerichtes gegeben war. Das Kreisgericht entschied in dreigliedrigen Kammern, die sich aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen zusammensetzten. Die Richter ernannte der Minister der Justiz, später wurden sie von den Volksvertretungen gewählt. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 verfügte, dass die Kreisarbeitsgerichte in den Kreisgerichten aufgehen.
Das Kreisgericht war auch für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen der Konfliktkommissionen und der Schiedskommissionen zuständig und entschied über Einsprüche gegen Entscheidungen dieser gesellschaftlichen Gerichte. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung oblag dem Sekretär bzw. dem Gerichtsvollzieher beim Kreisgericht.
Zur Erteilung von kostenlosen Rechtsauskünften an die Bevölkerung bestanden bei den Gerichten Rechtsauskunftsstellen. Über ihre jeweiligen Arbeitsergebnisse waren die Kreisgerichte dem Bezirksgericht gegenüber berichtspflichtig. Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisgerichte gab es die Berufung und die Beschwerde vor dem Bezirksgericht, welches bereits rechtskräftige Urteile im Zuge von Kassationsverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Obersten Gericht aufheben konnte.
Bestandsinformationen: Bisher ist lediglich ein Zivilprozessregister überliefert.
Laufmeter: 0.01
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
14.04.2025, 8:12 AM CEST