Anspruch auf den Ellershof. Der Appellant beansprucht gemäß den Konsolidierungsedikten des Pfalzgrafen Johann Wilhelm von 1696 und 1705 den Bruggenhof, der von späteren Besitzern Ellershof genannt wurde, für sich, da er früher zum Rittersitz Laubach gehört habe, den der Appellant gekauft hatte. Er bestreitet, daß der Hofjemals zum Rittersitz Laubach, der ein Lehen der Reichsabtei Werden war, gehört habe: der Ellershof sei nicht mit dem Bruggenhof identisch und ein „praedium allodiale toto genere et natura a feudo contradistinctum“. Obwohl der Prozeß kein Urteil enthält, ist zu vermuten, daß der Appellant im Unrecht war, da ein mehrfacher Besitzerwechsel von Laubach zu Unklarheiten geführt haben könnte. Der ursprüngliche Besitzer Freiherr Wilhelm Christoph von Eller zu Laubach kam in finanzielle Schwierigkeiten, und Friedrich Arnold Freiherr von der Horst zum Hellenbruck kaufte Laubach (ca. 1695). 1713 ging der Rittersitz an den Regierungsrat Lemmen, dessen Sohn ihn an den Appellanten verkaufte.